Am 26.05.2014 20:20, schrieb Wikipelz:
Wir hatte ja gerade Kommunalwahlen in NW. Selbstverständlich dürfen die Bürger einer Gemeinde auch dann abstimmen, wenn diese selbst bei der Gemeinde angestellt/beamtet sind. Damit wählen sie auch ihren Bürgermeister, der dann Dienstvorgesetzter des Gemeindebediensten wird.
Ich bezog mich auf das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit einem Gremium anzugehören, oder einen ehrenamtlichen Posten inne zu haben, der einen unmittelbaren Einfluss auf die eigene Beschäftigung erlaubt bzw. umgekehrt durch diese korrumiert werden könnte. Das ist (zumindest den beamten) kommunalen Staatsdienern aus gutem Grund grundsätzlich verboten. Und auch bei den gewählten Ratsmitgliedern greift eine Befangenheitsregelung, sobald es um Dinge geht, die direkte familäre und berufliche Interessen berühren.
Zugegeben, diese Situation ist nicht 100% vergleichbar mit der auf unserer MV, da die Teilnahme an dieser einerseits noch kein Amt darstellt, aber andererseits (was die Auswirkungen des Votums angeht) durchaus mit denen eines gewählten Repräsentanten im Gemeinderat oder Kreistag zu vergleichen ist.
Würden an unseren Mitgliederversammlungen prozentual auch nur annähernd so viele Mitglieder teilnehmen wie bei einer Kommunalwahl oder Volksabstimmung, hätten wir dieses Problem nicht. Aber bezogen auf die Zahl unser aktiven Mitglieder lag die Beteiligung am Samstag bei gerade mal 3,4%. Als Wahlbeteiligung bei einer Kommunalwahl käme das einer Katastrophe gleich und ist auch bei uns ist das ein deutliches Anzeichen für eine Demokratiedefizit.
Zählt man die Onlinestimmen dazu, sind wir immerhin 14% Beteiligung und die Frage nach den Mitarbeiterstimmen hätte kaum noch Gewicht. Aber leider gibt es die Onlineoption ja leider nur vor der Versammlung (also in Unkenntnis der dortigen Diskussionen) und nur für Sitzungsänderungsanträge. Vielleicht wäre es an der Zeit das auszudehnen?!
Am 26.05.2014 20:36, schrieb Juergen Fenn:
Ich glaube, Martin hatte danach gefragt, wie andere Vereine damit umgehen. Man faßt einen Unvereinbarkeitsbeschluß für alle Personengruppen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden können, also vor allem für Beschäftigte und weitere "Insider", aber auch für Geschäftspartner, die gleichzeitig Mitglieder sind, und läßt die Mitgliedschaft für die Zeit dieser Beziehung ruhen. Damit nimmt man auch gleichzeitig den Druck von den Betroffenen, die sich in einem Loyalitätskonflikt befinden, der nur als ethisches Problem zu lösen wäre.
Danke, Jürgen. Genau das war es, auf das ich hinaus wollte.
// Martin