So, lb Michail, jetzt mal eine Frage an Dich:
Hast du die Satzung, § 4 Abs. 1 gelesen?
Es reicht völlig, wenn steht:
"[..]Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. "
Das ist unmissverständlich und bedarf keiner weiteren Erklärung. Somit gilt, dass Mitglieder antragsberechtigt sind. Ich sehe im § 10 nichts dergleichen, welches auch dem Vorstand dieses Recht einräumen könnte.
Selbstverständlich haben auch Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion als Mitglieder das Recht, Anträge einzubringen. Das können sie namentlich als Gruppe von Mitgliedern machen, aber nicht als Vorstand. Denn, und das ist offenbar noch nicht durchgedrungen und wird kaum verstanden, existiert der Vorstand als Organ erst dann, wenn er sich zu einer Vorstandssitzung trifft und als solcher eine Entscheidung trifft. Mit allem Drumherum, was eine Vorstandssitzung lt. § 10a erfordert.
Um Satzungen festzulegen benötigt es keine Negativfeststellung, wer etwas nicht darf. Es reicht festzustellen, WER was und in welcher Form er es darf. Würde man es umgekehrt machen und explizit feststellen, wer etwas nicht darf, dann wäre die Satzung ein Werk von hunderten Seiten. Ebenso ist es auch nicht im BGB festgelegt.
In der Satzung steht nicht, dass der Vorstand ein Antragseinbringungsrecht hat. Auch steht dort nicht, dass der Vorstand jeden Antrag zu kommentieren hat. Noch dazu, dass der Vorstand im rechtlichen Sinn ein exekutives, die Mitglieder selbst und dann vor allem als Organ eine legislative Funktion haben.
So wie der Vorstand kein Antragseinbringungsrecht hat, so hat er auch kein Abstimmungsrecht bei der Mitgliederversammlung. Damit wird auch sauber dargestellt, dass nur jemand, der auch Anträge einbringen kann, auch darüber abstimmen kann.
Und es gilt auch, dass der Vorstand nicht automatisch gleichberechtigt einem Antrag eines Mitglieds gegenüber wie selbstverständlich einen Kommentar dazu abgeben kann. Das Mitglied ist gegenüber dem Vorstand - bezogen auf die Mitgliederversammlung - schlichtweg höherrangig.
Es ist allerdings wünschenswert und sinnvoll, wenn der Vorstand dann, wenn es möglich wäre, dass ein Antrag gegen rechtliche Bestimmungen verstößt(oder auch sittenwidrig ist) eine Stellungnahme abgibt um zu verhindern, dass so ein Antrag bei Annahme von vornherein nichtig oder anfechtbar ist.
Aber nur dann. Ansonsten steht es jedem Mitglied des Vorstands frei - wie jedem anderen Mitglied des Vereins auch - seine Position zu einem Antrag darzulegen. Als Mitglied.
hubertl.
Am 06.01.2011 21:31, schrieb Michail Jungierek:
Hallo,
Am 06.01.2011 20:52, schrieb Hubert:
Fossa bezieht sich auf das WMDE-Regularium, welches in der Frage der Mitgliederentscheidung bei einer Mitgliederversammlung weder das Stellungnahmeprimat des Vorstands noch ein Antragseinbringungsrecht des Vorstands vorsieht.
Wo in der Satzung ist denn geregelt, dass der Vorstand keine Stellung nehmen darf? Und wo in der Satzung ist denn geregelt, dass der Vorstand keine Anträge in seiner Eigenschaft als Organ Anträge in die MV einbringen darf? Ersatzweise darf es natürlich auch ein Gesetz oder ein Beschluss der MV sein.
Danke und Gruß
Michail
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