So, lb Michail, jetzt mal eine Frage an Dich:
Hast du die Satzung, § 4 Abs. 1 gelesen?
Es reicht völlig, wenn steht:
"[..]Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. "
Das ist unmissverständlich und bedarf keiner weiteren Erklärung. Somit
gilt, dass Mitglieder antragsberechtigt sind. Ich sehe im § 10 nichts
dergleichen, welches auch dem Vorstand dieses Recht einräumen könnte.
Selbstverständlich haben auch Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion als
Mitglieder das Recht, Anträge einzubringen. Das können sie namentlich
als Gruppe von Mitgliedern machen, aber nicht als Vorstand. Denn, und
das ist offenbar noch nicht durchgedrungen und wird kaum verstanden,
existiert der Vorstand als Organ erst dann, wenn er sich zu einer
Vorstandssitzung trifft und als solcher eine Entscheidung trifft. Mit
allem Drumherum, was eine Vorstandssitzung lt. § 10a erfordert.
Um Satzungen festzulegen benötigt es keine Negativfeststellung, wer
etwas nicht darf. Es reicht festzustellen, WER was und in welcher Form
er es darf. Würde man es umgekehrt machen und explizit feststellen, wer
etwas nicht darf, dann wäre die Satzung ein Werk von hunderten Seiten.
Ebenso ist es auch nicht im BGB festgelegt.
In der Satzung steht nicht, dass der Vorstand ein
Antragseinbringungsrecht hat. Auch steht dort nicht, dass der Vorstand
jeden Antrag zu kommentieren hat. Noch dazu, dass der Vorstand im
rechtlichen Sinn ein exekutives, die Mitglieder selbst und dann vor
allem als Organ eine legislative Funktion haben.
So wie der Vorstand kein Antragseinbringungsrecht hat, so hat er auch
kein Abstimmungsrecht bei der Mitgliederversammlung. Damit wird auch
sauber dargestellt, dass nur jemand, der auch Anträge einbringen kann,
auch darüber abstimmen kann.
Und es gilt auch, dass der Vorstand nicht automatisch gleichberechtigt
einem Antrag eines Mitglieds gegenüber wie selbstverständlich einen
Kommentar dazu abgeben kann. Das Mitglied ist gegenüber dem Vorstand -
bezogen auf die Mitgliederversammlung - schlichtweg höherrangig.
Es ist allerdings wünschenswert und sinnvoll, wenn der Vorstand dann,
wenn es möglich wäre, dass ein Antrag gegen rechtliche Bestimmungen
verstößt(oder auch sittenwidrig ist) eine Stellungnahme abgibt um zu
verhindern, dass so ein Antrag bei Annahme von vornherein nichtig oder
anfechtbar ist.
Aber nur dann. Ansonsten steht es jedem Mitglied des Vorstands frei -
wie jedem anderen Mitglied des Vereins auch - seine Position zu einem
Antrag darzulegen. Als Mitglied.
hubertl.
Am 06.01.2011 21:31, schrieb Michail Jungierek:
Hallo,
Am 06.01.2011 20:52, schrieb Hubert:
Fossa bezieht sich auf das WMDE-Regularium,
welches in der Frage der Mitgliederentscheidung bei einer
Mitgliederversammlung weder das Stellungnahmeprimat des Vorstands noch
ein Antragseinbringungsrecht des Vorstands vorsieht.
Wo in der Satzung ist denn
geregelt, dass der Vorstand keine Stellung
nehmen darf? Und wo in der Satzung ist denn geregelt, dass der Vorstand
keine Anträge in seiner Eigenschaft als Organ Anträge in die MV
einbringen darf? Ersatzweise darf es natürlich auch ein Gesetz oder ein
Beschluss der MV sein.
Danke und Gruß
Michail
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