Hallo, Am Dienstag 28 September 2010, 15:47:12 schrieb Arne Klempert:
§ 33 BGB [...] Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. [...] http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__33.html
ich mag mich da jetzt nicht drum streiten, weil nach meiner Meinung (und aller Vorstand bis heute AFAIK) eine Satzungsänderung nicht reichen würde; aber unsere Satzung legt in §9,4 fest, dass 2/3 der Stimmen reicht (abweichend zu BGB §33, erlaubt durch BGB §40); und zwar ohne Einschränkung auf BGB §33,1 S1 (und selbst wenn, könnte die Mitgliederversammlung erst §9,4 konkretisieren und dann auch den Zweck ändern – aber wie gesagt ist das egal, weil nicht ausreichend).
Mit freundlichen Grüßen DaB
@Martina: Es wäre schön gewesen, für das Thema einen neuen Thread zu eröffnen und sich nicht an "WissensWert - Wikimedia Deutschland investiert in mutige Ideen" hintendran zu hängen (wer soll das wiederfinden?)