Hallo Martina,
halt, halt, nicht so zügig mit den jungen Pferden :o)
Ich habe noch garkeinen Antrag gestellt. Der Ablauf ist folgender (allgemein):
(1) Missmut regt sich unter einer ganz kleinen Gruppe von Mitgliedern eines Vereins. Sie verlangen Klärung einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen einer außerordentlichen MV. (Diese Gruppe nennen wir Initiatoren.)
(2) Sie scharen immer mehr Mitglieder hinter sich, indem die Initiatoren andere Mitglieder kontaktieren und von der Sache überzeugen.
(3) Sobald die Gruppe von Mitgliedern und Initiatoren groß genug ist (das Quorum), stellen sie einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen MV an den Vorstand.
(4) Sind alle Vorgaben nach Satzung (alternativ BGB, sofern die Satzung das nicht regelt) eingehalten, _muss_ der Vorstand eine aoMV einberufen. Er lädt dazu die satzungsmäßig vorgeschriebenen Mitglieder ein. Alles Weitere ist exakt identisch mit einer ganz normalen MV (auch rechtlich).
Die Crux in unserem Fall liegt bei Punkt (2). Dadurch, dass die Vereinsmitglieder untereinander unbekannt sind, hat die Minderheit keine Möglichkeit, eine Mehrheit hinter sich zu scharen und so das Quorum zu erreichen.
Die deutschen Gerichte haben daher entschieden, dass die Herausgabe einer Mitgliederliste zum Zwecke dieses Minderheitenbegehrens rechtens ist und eingefordert werden kann.
Nun konnte ich alle Mitglieder informieren und warte darauf, ob sich die benötigte Mindergliederanzahl bildet. Wir sind also im Moment bei Punkt (2).
Erst wenn sich diese Minderheit gebildet hat, kann ich einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen MV stellen. Dieser muss z.B. begründet werden, sollte eine Tagesordnung und auch alle Anträge enthalten (z.B. den Ausspruch des Misstrauens gegenüber dem Vorstand). Dieser Antrag wird im Moment erarbeitet [1].
Ich hoffe, ich konnte etwas zur Klärung beitragen.
Grüße, René
[1] http://www.misstrauensvotum-wmde.de/wiki/Antrag_auf_Einberufung_einer_au%C3%9Ferordentlichen_MV --
Mit freundlichen Grüßen
*B.Eng. René Schwarz* mail@rene-schwarz.com http://www.rene-schwarz.com
Am 30.10.2010 21:21, schrieb Martina Nolte:
Hallo nochmal,
Unsere Satzung ist nur sprachlich nicht 100% sauber formuliert. Gemeint sind "10% der *aktiven* Mitglieder".
In § 4 (4) sagt die Satzung korrekt - und jetzt vollständig - zu den Rechten der Fördermitglieder: "Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht."
Einen Antrag einbringen kann jedes einzelne Mitglied, Fördermitglied oder Ehrenmitglied. So kann auch jeder einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellen, nur dass wir dafür keine MV abhalten (logisch) und dass Enthaltungen und Ablehnungen zu diesem Minderheitenantrag nicht ausdrücklich mitgeteilt werden brauchen. Diesen Antrag hat René gerade - via Treuhänder - gestellt, und über seinen Antrag stimmen wir jetzt ab. Die Umsetzung des Antrags fordert die mindestens 10%ige Zustimmung der - natürlich: stimmberichtigten - Mitglieder.
Grüße Martina