Hallo Martina,
ich werde sehen, wann ich den Treuhänder nach dem Urlaub erreichen kann. Ich hoffe, dass er die Liste noch nicht vernichtet hat.
Deine Frage kann ich dir beantworten:
§ 8 Abs. 5 Satzung - Mitgliederversammlung "Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% *der Mitglieder*, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt."
§ 3 Abs. 2 Satzung - Mitgliedschaft "Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern."
Damit umfasst das 10%-Quorum alle Mitglieder -- meines Erachtens ein Denkfehler bei Beschluss der Satzung (oder auch bewusst....).
Grüße, René --
Mit freundlichen Grüßen
*B.Eng. René Schwarz* mail@rene-schwarz.com http://www.rene-schwarz.com
Am 30.10.2010 20:28, schrieb Martina Nolte:
René, beauftrage den Treuhänder auf jeden Fall. Die Kostenfrage können wir in Ruhe klären (ich gehe davon aus, dass der Verein selbstverständlich auch dies übernimmt) und sonst unter uns aufteilen. Falls es bei dir eng wird, kann ich es auslegen.
Eine Frage: Der Verein hatte Ende September 479 aktive und 149 Fördermitglieder [1] (+Jimbo als Ehrenmitglied?). Ich bezweifel aber, dass Ehren- und Fördermitglieder in dieser Angelegenheit überhaupt zählen, da sie keine aktiven Rechte im Verein haben, sondern nur zu MVs eingeladen und angehört werden. M.E. genügen also 48 Unterstützer für den aoMV-Antrag. Weißt jemand hierzu Verlässliches?
Viele Grüße Martina