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Am 06.10.2010 19:16, schrieb Sebastian Moleski:
On 06.10.2010 18:37, Liesel wrote:
Wenn es so einfach wäre (bsp. Spenden 1.000.000 € eingenommen und jeweils 500.000 € an WMD und WMF) überwiesen, gäbe es kein Problem. Wie sieht es mit der Frage der Vergütung der Geschäftsführung aus. Es wird ja wohl niemand (und vor allem nicht das Finanzamt) erwarten, dass die Geschäftsführung umsonst erfolgt. Werden diese Kosten hälftig getragen? Bekannt sind ja 10% der Fundraising-Kosten ebenfalls beim WMF-Anteil abzuziehen. Wie werden diese Kosten, die bei WMD anfallen, an die Fördergesellschaft weitergereicht? Oder werden die Spenden einfach entsprechend anders verteilt. Was geschieht mit anfallenden Guthabenzinsen? Kann die Gesellschaft an den Verein Geld ausleihen, wenn ja zu welchen Konditionen?
Das sind alles Fragen, mit denen sich innerhalb des Vereins bisher der Vorstand in seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Geschäftsführer befassen musste und befasst hat. Warum ist es unzureichend, dieses Modell äquivalent auch für die GmbH anzuwenden?
Das hätte auch den Vorteil, dass es kein Auseinanderdriften zwischen Verein und Fördergesellschaft geben kann, wenn die Kontrollfunktionen in beiden Fällen von denselben Personen ausgeübt werden, dem von den Mitgliedern gewählten Vorstand, der gegenüber der Mitgliederversammlung auch zur Rechenschaft verpflichtet ist.
Beste Grüße Sebastian Moleski Erster Vorsitzender
Gemäß der Vereinssatzung vertreten zwei Personen den Verein in der Gesellschafterversammlung der Fördergesellschaft. Es kann schon aus diesem Grunde nicht unbedingt gewährleistet sein, dass alle Vorstände ihre Aufgaben in Bezug der Fördergesellschaft wahrnehmen.
Und wie ich schon schrieb, ist hierbei der Aufsichtsrat auch ein Kontrollorgan der Mitgliederversammlung. Während in Bezug auf den Verein die einzelnen Mitglieder eine mehr oder weniger direkte Kontrolle haben, ist dies gegenüber der Gesellschaft nur mittelbar. Dies ist zwar auch beim Aufsichtsrat der Fall. Es ist jedoch in meinem Augen unwahrscheinlicher, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat das Vertrauen der Mitglieder gleichzeitig verlieren.
Wenn die Gesellschaft nur zur Spendendurchleitung dient, wären von seitens des Vorstandes kaum umfangreiche Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu erwarten. Somit kann man zur Entlastung des Vorstandes diese Aufgaben auf den Aufsichtsrat umverteilen.
Wenn die Anforderungen an die Gesellschaft höher sein sollte, bieten sich auch hier die Vorteile der Entlastung des Vorstandes. Dies bedeutet dann zwar für den Aufsichtsrat mehr Aufwand und evtl. mehr Einsatz.
Natürlich besteht die Möglichkeit des Auseinanderdriftens. Aber dann eher zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafter. Dies kann man jedoch durch entsprechende Regelungen (der Gesellschafter hat das letzte Wort etc.) weitgehend verhindern.
Gruß Liesel