Hallo Sebmol,
der formale Aufwand bei der Änderung des Gesellschaftervertrages ist aber höher (Notar, Eintragung HR) und gewährleistet eine gewissen Transparenz nach innen und nach außen (u.a. Einsichtsrecht ins Handelsregister).
Bei einem einfachen Gesellschafterbeschluss ist eine dauernde Transparenz nicht gegeben, da die Veröffentlichungspflicht ebenfalls auf einem änderbaren Gesellschafterbeschluss beruht.
Gruß Liesel
Am 06.10.2010 13:29, schrieb Sebastian Moleski:
Hallo Liesel,
Erst einmal Danke für deine umfangreicheren Ausführungen. Ähnliche Gedanken haben wir uns innerhalb des Vorstands bereits gemacht. Der bisherige Plan sieht aber vor, diese Informations- und Zustimmungsrechte äquivalent zur Vereinsgeschäftsordnung (http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/Gesch%C3%A4ftsordnung#G...) auch in die Geschäftsordnung der GmbH zu übernehmen. Dazu bedarf es eines noch zu tätigenden Gesellschafterbeschlusses.
Die Änderung des Gesellschaftervertrags ist im Fall der Fördergesellschaft grundsätzlich nicht schwerer als ein einfacher Gesellschafterbeschluss, da der Verein Alleingesellschafter ist. In beiden Fällen gibt es ein für alle einsehbares Dokument, aus dem die Pflichten des Geschäftsführers hervorgehen.