Hallo Sebmol,
der formale Aufwand bei der Änderung des Gesellschaftervertrages ist
aber höher (Notar, Eintragung HR) und gewährleistet eine gewissen
Transparenz nach innen und nach außen (u.a. Einsichtsrecht ins
Handelsregister).
Bei einem einfachen Gesellschafterbeschluss ist eine dauernde
Transparenz nicht gegeben, da die Veröffentlichungspflicht ebenfalls auf
einem änderbaren Gesellschafterbeschluss beruht.
Gruß Liesel
Am 06.10.2010 13:29, schrieb Sebastian Moleski:
Hallo Liesel,
Erst einmal Danke für deine umfangreicheren Ausführungen. Ähnliche
Gedanken haben wir uns innerhalb des Vorstands bereits gemacht. Der
bisherige Plan sieht aber vor, diese Informations- und Zustimmungsrechte
äquivalent zur Vereinsgeschäftsordnung
(
http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/Gesch%C3%A4ftsordnung#…)
auch in die Geschäftsordnung der GmbH zu übernehmen. Dazu bedarf es
eines noch zu tätigenden Gesellschafterbeschlusses.
Die Änderung des Gesellschaftervertrags ist im Fall der
Fördergesellschaft grundsätzlich nicht schwerer als ein einfacher
Gesellschafterbeschluss, da der Verein Alleingesellschafter ist. In
beiden Fällen gibt es ein für alle einsehbares Dokument, aus dem die
Pflichten des Geschäftsführers hervorgehen.