Hallo Liesel,
On 06.10.2010 13:15, Liesel wrote:
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Sicherlich kann man den Aufsichtsrat jetzt auch mittels eines einfachen Gesellschafterbeschlusses gründen. Ich halte es gerade im Sinne einer besseren Kontrolle und Transparenz so etwas im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Damit werden die Hürden für entsprechende Änderungen bei der Geschäftsführung entsprechend erhöht. Dies bietet aber auch die Gewähr, dass kurzfristige Änderungen aus Lust und Laune heraus nicht möglich sind.
Erst einmal Danke für deine umfangreicheren Ausführungen. Ähnliche Gedanken haben wir uns innerhalb des Vorstands bereits gemacht. Der bisherige Plan sieht aber vor, diese Informations- und Zustimmungsrechte äquivalent zur Vereinsgeschäftsordnung (http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/Gesch%C3%A4ftsordnung#G...) auch in die Geschäftsordnung der GmbH zu übernehmen. Dazu bedarf es eines noch zu tätigenden Gesellschafterbeschlusses.
Die Änderung des Gesellschaftervertrags ist im Fall der Fördergesellschaft grundsätzlich nicht schwerer als ein einfacher Gesellschafterbeschluss, da der Verein Alleingesellschafter ist. In beiden Fällen gibt es ein für alle einsehbares Dokument, aus dem die Pflichten des Geschäftsführers hervorgehen.
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