Am 06.10.2010 12:29, schrieb Sebastian Moleski:
On 06.10.2010 10:10, Liesel wrote:
Warum hat die gGmbH keinen Aufsichtsrat?
Ein Aufsichtsrat existiert nicht, weil keiner einen geplant hat. Welche
Aufgaben und Funktionen sollte dieser Aufsichtsrat deiner Meinung nach
übernehmen?
Der Aufsichtsrat sollte z.B. überwachen, ob die Aufgaben der
Gesellschaft auf entsprechend erfüllt werden. Dies ist nicht nur eine
Absicherung der Geschäftsführung sondern auch des Gesellschafters (hier
vertreten durch den Vorstand des Vereines).
Im Gegensatz zum Verein haben die Mitglieder des Vereines keine
Kontrollmöglichkeit über die ggGmbH, da hier u. U. eine Filterung der
Informationen durch den Vorstand erfolgen kann.
Die Aufgaben eines solchen Aufsichtsrates können vielfältig sein:
- allgemeine Beratung und Überwachung der Geschäftsführung
- Zustimmungspflicht zu bestimmten Rechtsgeschäften
Mal ganz konkret auf die Fördergesellschaft angewandt:
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu
überwachen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Zweck der
Gesellschaft verfolgt wird. Er kann jederzeit von der Geschäftsführung
Bericht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen sowie
selbst oder durch beauftragte Dritte Bücher und Unterlagen sowie
Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und Prüfungen vornehmen.
- Die Geschäftsführung darf folgende Geschäfte und Maßnahmen, sofern sie
über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft
hinausgehen und im Wirtschafts- und Finanzplan enthalten sind, nur mit
vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:
* Rechtsgeschäfte die mit einer Ausgabe von mehr als .... € bis zu einer
Höhe von ... € verbunden sind
* Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze ab .... € bis zu ... €
* Aufnahme von Krediten
* Übernahme von Bürgschaften
* Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von
Garantieverpflichtungen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten
Dazu könnte man dem Aufsichtsrat noch ein Anhörungsrecht beim Erwerb und
der Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Errichten von
Unternehmen, wesentlichen Veränderungen des Unternehmens etc. einrichten.
Sicherlich kann man den Aufsichtsrat jetzt auch mittels eines einfachen
Gesellschafterbeschlusses gründen. Ich halte es gerade im Sinne einer
besseren Kontrolle und Transparenz so etwas im Gesellschaftsvertrag
festzuschreiben. Damit werden die Hürden für entsprechende Änderungen
bei der Geschäftsführung entsprechend erhöht. Dies bietet aber auch die
Gewähr, dass kurzfristige Änderungen aus Lust und Laune heraus nicht
möglich sind.
Gruß Liesel