Am 06.10.2010 12:29, schrieb Sebastian Moleski:
On 06.10.2010 10:10, Liesel wrote:
Warum hat die gGmbH keinen Aufsichtsrat?
Ein Aufsichtsrat existiert nicht, weil keiner einen geplant hat. Welche Aufgaben und Funktionen sollte dieser Aufsichtsrat deiner Meinung nach übernehmen?
Der Aufsichtsrat sollte z.B. überwachen, ob die Aufgaben der Gesellschaft auf entsprechend erfüllt werden. Dies ist nicht nur eine Absicherung der Geschäftsführung sondern auch des Gesellschafters (hier vertreten durch den Vorstand des Vereines).
Im Gegensatz zum Verein haben die Mitglieder des Vereines keine Kontrollmöglichkeit über die ggGmbH, da hier u. U. eine Filterung der Informationen durch den Vorstand erfolgen kann.
Die Aufgaben eines solchen Aufsichtsrates können vielfältig sein: - allgemeine Beratung und Überwachung der Geschäftsführung - Zustimmungspflicht zu bestimmten Rechtsgeschäften
Mal ganz konkret auf die Fördergesellschaft angewandt: - Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Zweck der Gesellschaft verfolgt wird. Er kann jederzeit von der Geschäftsführung Bericht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen sowie selbst oder durch beauftragte Dritte Bücher und Unterlagen sowie Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und Prüfungen vornehmen.
- Die Geschäftsführung darf folgende Geschäfte und Maßnahmen, sofern sie über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen und im Wirtschafts- und Finanzplan enthalten sind, nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: * Rechtsgeschäfte die mit einer Ausgabe von mehr als .... € bis zu einer Höhe von ... € verbunden sind * Hingabe von Darlehen bis zu einer Wertgrenze ab .... € bis zu ... € * Aufnahme von Krediten * Übernahme von Bürgschaften * Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Übernahme von Garantieverpflichtungen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten
Dazu könnte man dem Aufsichtsrat noch ein Anhörungsrecht beim Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, Errichten von Unternehmen, wesentlichen Veränderungen des Unternehmens etc. einrichten.
Sicherlich kann man den Aufsichtsrat jetzt auch mittels eines einfachen Gesellschafterbeschlusses gründen. Ich halte es gerade im Sinne einer besseren Kontrolle und Transparenz so etwas im Gesellschaftsvertrag festzuschreiben. Damit werden die Hürden für entsprechende Änderungen bei der Geschäftsführung entsprechend erhöht. Dies bietet aber auch die Gewähr, dass kurzfristige Änderungen aus Lust und Laune heraus nicht möglich sind.
Gruß Liesel