Hallo Hubert,
On 25.10.2011 22:04, Hubert wrote:
Ein einziger Unterschied zur bisherigen Praxis bleibt
und das ist enorm
wichtig:
Das BGH hat die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestätigt, für uns
unklar ist jedoch, wer wird im Zweifel dann als Wikipediabetreiber vom
Gericht anerkannt? Der Verein? Die substantielle Nähe der handelnden
Personen des Vereins zu Wikipedia, die zwar immer wieder bestrittene
Zuständigkeit für Inhalte werden meiner Meinung nach auf Dauer nicht die
Zuständigkeit des Vereins verneinen lassen. Im Zweifel werden sich die
Gerichte nicht nach Eigendefinitionen des Vereins richten, sondern nach
den Fakten. Und hier wird das Faktum, dass Wikimedia Deutschland Geld
sammelt und für den Betrieb der Server mitverwaltet, aber auch für die
Gestaltung von Wikipedia selbst, der ausschlaggebende Punkt sein.
Der Provider der Wikipedia ist die Wikimedia Foundation. Dass deutsche
Gerichte zuständig sind, heißt ja nicht zwangsläufig, dass die
Gegenpartei deswegen eine deutsche Person sein muss. Warum also sollte
in einem (sehr hypothetischen) Rechtsstreit um eine
persönlichkeitsrelevante Äußerung nicht ein deutsches Gericht über die
Foundation urteilen können? Der Verein trifft an keiner Stelle
irgendeine Verantwortung für die Inhalte der Wikipedia. Die hierzu
bereits ergangenen Urteile bestehen ja weiterhin und werden durch das
BGH-Urteil eher noch gestärkt.
Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
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