Hallo poupou,
On 06.10.2010 18:23, poupou wrote:
Inwieweit gilt das auch für die Kontrollfunktion, die der Vorstand gegenüber dem gGmbH-GF wahrnimmt? Ist der Vorstand dadurch nicht mehr z.B. für Fehler bei Spendenquittungen haftbar?
Das ist korrekt, solange der Vorstand nicht aktiv in die Geschäftsführung eingreift. Hier gelten dieselben Haftungsregeln wie bei GmbH-Geschäftsführern und -Gesellschaftern allgemein. Eine Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter ist prinzipiell immer nur dann möglich, wenn er faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung übernommen hat.
Diese Haftungsverlagerung ist ein Nebenwirkung der Fördergesellschaft, nicht ihr Zweck. Im Rahmen der letzten AG wurde geprüft, ob die Gründung einer gGmbH zum expliziten Zweck der Haftungsverlagerung sinnvoll erscheint. Diese Option wurde jedoch verworfen.
Diese Nebenwirkung hätte dadurch verhindert werden können, dass der die Mitglieder des BGB-Vorstands zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wird. Ich war und bin aber nicht der Ansicht, dass der Vorschlag für die Fördergesellschaft dadurch vermittelbarer gewesen wäre. Insbesondere hätte sich dann erst recht Fragen (oder Gerüchte) zur vermeintlichen Vergütung des Vorstandes ergeben. Die Variante, dass der Vereinsgeschäftsführer im Rahmen des bestehenden Anstellungsvertrages ebenfalls als Geschäftsführer der Fördergesellschaft bestellt wird, ist da wesentlich schlüssiger. Und er passt, wie gesagt, auch besser in die Situation, wohin wir uns strukturell sowieso hinbewegen wollen: dass derjenige, der tatsächlich die Geschäfte führt, dafür auch selbst die Verantwortung trägt.
Weshalb sollten diese Fragen nicht ebenfalls Teil des Mandats der AG Verantwortungsstruktur "Problematik, dass im Verein Handlung und Haftung für diese Handlung auseinanderfallen" sein?
Die Aufgabenstellung der AG ändert sich nicht dadurch, dass sich ein Teil der Haftungsproblematik (konkret die Korrektheit von Spendenquittungen) auflöst. Der Vorstand haftet nach wie vor für einige sehr wesentliche Punkte, darunter insbesondere für die gemeinnützigkeitsrechtlich korrekte Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel, die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem Finanzamt sowie die Zahlung der Sozialabgaben für die Vereinsmitarbeiter. Die grundsätzliche Problematik, der sich die AG stellen soll, bleibt unverändert.
Weshalb bewertest du es als Fehler aus "kommunikationstechnischer Sicht", "die Pläne für die Fördergesellschaft in der AG vorzustellen"?
Ich vermute, dass eine Vorstellung des Vorhabens innerhalb der AG nicht dazu geführt hätte, dass Martina auf der Mailingliste eine Nachricht über Gerüchte schreibt, die sie gehört hat (und nur zum Teil zutrafen - insbesondere irrte sie beim vermuteten Zweck). Die ganze Diskussion auf dieser Mailingliste ist durch diese Nachricht getrübt, weil sie die Motive hinter der gGmbH-Gründung von vornherein in Frage gestellt hat. Bei einer vorherigen Vorstellung und Diskussion innerhalb der AG wäre uns vielleicht auch die Dringlichkeit einer zeitnahen Veröffentlichung klarer gewesen.
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