Hallo,
Von: Tobias Oelgarte
<tobias.oelgarte(a)googlemail.com>
Ich wurde gerade auf diese Entscheidung des BGH
aufmerksam gemacht:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gerich…
Mag uns zwar nicht direkt betreffen, schießt aber dennoch in die gleiche
Richtung, wie das italienische Gesetz.
Naja: "Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so
konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des
Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung -
bejaht werden kann."
Wenn die Sachlage so ist, würden wir einen Artikel schon der Artikelqualität wegen ändern
wollen, völlig unabhängig von rechtlichen Fragen. Das italienische Gesetz sah eine
Änderungspflicht unabhängig von den Tatsachen vor, das ist doch ziemlich anders.
Gruß, Gerhard aka Perrak
--
NEU: FreePhone - 0ct/min Handyspartarif mit Geld-zurück-Garantie!
Jetzt informieren:
http://www.gmx.net/de/go/freephone