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Hallo Ronald,
Am 01.10.2010 17:46, schrieb Ronald Becher:
Ich halte ein Opt-Out-Verfahren für praktikabler, auch wenn das einzelne Mitglied sich bein Opt-In-Verfahren möglicherweise besser fühlt. Es spricht ja nichts dagegen, die angesprochenen Modifikatoren (per Brief/E-Mail/gar nicht) da auch anzuwenden. Selbstredend muss den Mitgliedern eine gebührende Frist (eine Woche?) eingeräumt werden, um dieses Opt-Out-Verfahren anzuwenden.
Ein Opt-Out-Verfahren würde in einer passiven Vereinsmitgliedschaft bestehen. Während einer aktiven Vereinsmitgliedschaft ist das Mitglied ja willens, am Vereinsleben teilzunehmen: Und dazu zählen eindeutig solche Nachrichten.
Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen [1], zitiere ich mal Folgendes:
"Allerdings hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste bestehen kann. Hierzu führte das Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil am 17.07.2007 (Az. 16 O 106/07, bestätigt durch OLG Saarbrücken, Az. 1 U 450/07-142) wörtlich aus:
'Ein Anspruch auf Herausgabe lässt sich bereits aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Grundsätzen ableiten. Das privatrechtliche Vereinsrecht gibt den Mitgliedern von Vereinen einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste und Herausgabe einer Abschrift mit deren Anschriften (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707? 21 CE 98.2707; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 16 Aufl., Rn. 336, rn.w.N.).
Dieser lnformationsanspruch der Mitglieder beruht darauf, dass sich der Einzelne freiwillig dem Verein angeschlossen hat und damit mit den anderen Mitgliedern in eine gewollte Rechtsgemeinschaft eingetreten ist. Dies fordert von ihm auch, dass er den anderen Mitgliedern bei berechtigtem Interesse derselben den Kontakt mit ihm durch Angabe seiner Personalien ermöglicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vorn 05.10.98, Az.: 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707, insbesondere Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein1 18 Aufl., Rn. 338).
Ein derart berechtigtes Interesse ist dabei anzunehmen, wenn ein Mitglied das Mitgliederverzeichnis begehrt, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Die Einsicht muss bereits deshalb gewährt werden, da sich die wenigsten Mitglieder - gerade in einem mitgliederstarken und bundesweit agierenden Verein - persönlich kennen und es ihnen sonst unmöglich wäre, von Minderheitenrechten Gebrauch zu machen. Dabei ist es ein typisches Minderheitenrecht, dass sich Mitglieder, die sich derzeit in der Minderheit befinden, organisieren können, um etwa bei Wahlen oder sonstigen Mehrheitsentscheidungen zukünftig eine Mehrheit hinter sich zu scharen. Ebenfalls hat jedes Vereinsmitglied, das sich aktiv in der Vereinsarbeit engagiert, ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es, falls es eine gewählte Funktion im Verein übernommen hat oder übernehmen will, repräsentiert. Nur wer weiß, wen er repräsentiert, kann auch dessen Interessen wahrnehmen oder sich um dessen Unterstützung in Vereinsangelegenheiten bemühen.'" [2]
[1] http://lists.wikimedia.org/pipermail/vereinde-l/2010-October/003138.html [2] http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=117794&rechtcheck=2 - --
Mit freundlichen Grüßen
*B.Eng. René Schwarz* mail@rene-schwarz.com http://www.rene-schwarz.com
Hallo Pavel und du (Teil des Rests der Liste minus Pavel*),
Das ist in meinen Augen eine ziemlich optimale Lösung, da sie einen guten Kompromiss zwischen allen zu beachtenden juristischen Fallstricken herstellt. Auf der einen Seite steht das schon durch § 37 BGB verbriefte Recht, eine außerordentliche MV einzuberufen und die damit zwangsweise verbundenen Pflichten des Vereins, diese Rechte nicht zu behindern. Auf der anderen Seite steht unter anderem das Bundesdatenschutzgesetz, auf das du ja auch zu Recht hinweist. Diese Lösung bezieht auch in einem gewissen Maße geltende Rechtsprechung mit ein, bis auf die Punkte, die Tobias/chruchofemacs parallel mit mir anspricht.
Viele Grüße, Ronald
- = Fühle mich gerade ein bisschen albern. Die Diskussion der letzten
Tage hat irgendwie einen manisch-depressiven Effekt (Lachgas und gleichzeitig Sedativa)
Am 01.10.2010 17:08, schrieb Pavel Richter:
Hallo zusammen,
(..)
Infolgedessen schlagen wir folgende Lösung vor:
(..)
Ich hoffe, diese Lösung findet bei allen Betroffenen Akzeptanz.
Mit freundlichen Grüßen,
Pavel Richter
VereinDE-l mailing list VereinDE-l@lists.wikimedia.org https://lists.wikimedia.org/mailman/listinfo/vereinde-l