Friday February 27 2004 11:54, Agon S. Buchholz wrote:
> ASB> Ich denke, ein ganz handhabbarer
Ansatzpunkt ist: 2004 - 70 - 25 *
> ASB> 2004 - 70 Jahre:
http://de.wikipedia.org/wiki/1934#Gestorben *
> ASB> plus 25 Jahre Verlagsschutz: 1934 - 25 = 1909
> Wieso ziehst du, gerade am Anfang, noch einmal 25 Jahre ab?
ASB> Weil es
wohl noch eine zusätzliche Schutzfrist für die
ASB> Buchpublikation selbst gibt, in
ASB>
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht und UrhG Abschnitt 7 "Dauer
ASB> des Urheberrechts"
ASB> (
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/BJNR012730965BJNG001401
ASB> 377.html) steht davon aber nichts, ist ja auch ein Leistungsschutz,
ASB> ich habe dazu aber keine ausreichende Quelle.
Eben, es ist ein Leistungsschutzrecht, was mit dem Urheber überhaupt nichts
mehr zu tun hat. Allerdings: Wenn der Verlag ein Buch herausbringt - sagen
wir 1930 - und der Autor in diesem Jahr noch stirbt, erlöschen sämtliche
Rechte im Jahr 2000 - die Leistungsschutzrechte für diese Auflage noch
wesentlich früher als die Urheberrechte. Das Werk kann also frei verwendet
werden - auch in der konkreten Gestaltung.
ASB> IANAL, ich kenne mich ein wenig in Medienrecht aus, aber viel zu
ASB> wenig im UrhG, KUG, UWG usw. - vielleicht irre ich mich ja auch und
ASB> wir können möglicherweise ausnahmslos alles verwerten, dessen Urheber
ASB> 1934 oder früher gestorben ist.
Inhaltlich auf jeden Fall - also z. B. auch Bilder, Karten etc.
ASB> Oder anders gefragt: Seit wann ist beispielsweise "Meyers
ASB> Konversations-Lexikon"
ASB> (
http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/meyers/servlet/info)
ASB> gemeinfrei? Ch. Aschoff schribt dort, dass er Nachschlagewerke
ASB> verwerten kann, die bis etwa 1900 erschienen sind (+75 +25 =
ASB> gemeinfrei ab 2000?). Diese Rechnung würde allerdings auch
ASB> voraussetzen, dass die Autoren ziemlich rasch nach Veröffentlichung
ASB> (1888-1889) ihres Lexikon verstorben sind ;)
Richtig, würde es. Werde bei Gelegenheit mal da oben nachlesen, was genau
dort steht. Es gibt im UrhR auch einige Übergangsbestimmungen - die
Schutzfristen waren noch nicht immer so lang...
> Urheberrechtsschutz dauert in Deutschland 70 Jahre
- und zwar beginnt
> er nach dem Tod des Autors. Eventuelle Leistungsschutzrechte der
> Verlage sind für den Inhalt der Bücher unerheblich; sie betreffen nur
> die aktuelle Gestaltung.
ASB> Darum geht es uns ja - ab wann können wir
Bücher *vollständig*
ASB> auswerten, nicht nur die Textbasis à la Projekt Gutenberg, sondern
ASB> auch Karten, Illustrationen, Reproduktionen etc.
Solange du "Originalauflagen" hast, erlöschen Leistungsschutzrechte noch
vor dem Urheberrecht (vorausgesetzt, das Werk wurde zu Lebzeiten
veröffentlicht).
ASB> In Par. 72 UrhG "Lichtbilder" steht übrigens zu Fotografien: "(3)
Das
ASB> Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
ASB> Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe
ASB> früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der
ASB> Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht
ASB> erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.
ASB> Die Frist ist nach 69 zu berechnen."
ASB> Wenn ich das richtig verstehe, könnten wir also beispielsweise Fotos
ASB> von Fotografen, die 1954 oder früher gestorben sind, nutzen -- wenn
ASB> uns die Fotos im Original vorliegen.
Das stimmt so nicht: Par. 72 UrhG steht im Teil 2 des UrhG, "verwandte
Schutzrechte" - diese Norm bezieht sich also nur auf Lichtbilder, die nicht
die Werkqualität des Par. 2 II UrhG erreichen. Sobald die Fotografie aber
eine persönliche geistige Schöpfung ist, bist du nicht in der Frist aus 72
III, sondern wieder bei 64ff - also 70 Jahre pma. Das werden endgültig aber
nur Gerichte klären, wenn sie daraufhin "befragt" werden...
ASB> Für den Normalfall, dass wir nur Zugang zu Reproduktionen in Buchform
ASB> haben, würde -- so es sie denn gibt -- der erweiterte Leistungsschutz
ASB> des Verlags für die Reproduktion von 25 Jahren hinzukommen (also
ASB> Publikationen ab 1929).
Nicht "hinzukommen" - die Frist wird nicht verlängert. Der Verlag hat
vielmehr eine eigene Schutzfrist, die es ihm vorbehält, das Werk in dieser
Form zu vervielfältigen etc.
ASB> Ausserdem möglicherweise interssant für uns ist auch der Par. 50 UrhG
ASB> "Berichterstattung über Tagesereignisse": "Zur Berichterstattung
über
ASB> Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in
ASB> Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen
ASB> Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen,
ASB> sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
ASB> Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar
ASB> werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."
ASB> (
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__50.html) Da gibt es
ASB> aber m.W. auch zeitliche Einschränkungen, gerade da wir uns ja primär
ASB> als Enzyklopädie mit explizit angestrebtem dauerhaften Bestand
ASB> definieren.
Eben. Damit fällt das eigentlich grundsätzlich raus - über eine Woche kann
man sicherlich reden, aber danach ist sicherlich Schluss.
fg
Bye fgrassmann(a)gmx.net The Unknown/TVC
BBS (OS/2): This machine's uptime is 25d 5h 42m 46s.
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