[Wikide-l] Abmahnung eines Administrators

Ivo Köthnig koethnig at web.de
Mo Nov 8 13:23:26 UTC 2004


> Mit dieser Argumentation ist eindeutig jeder Wikipedia-Administrator
> haftbar zu machen für beliebige Ziele von Weblinks oder von Websites,
> die über die Weblinks erreichbar sind.

Ich denke an dieser Stelle wird es noch etwas komplizierter. Haftbar wäre 
jeder, der in der Lage ist den Link zu entfernen. Das können auch normale 
Nutzer. Zumindest gilt dies für jeweils aktuelle Version des Artikels. Aus 
älteren Versionen von Artikeln können auch Administratoren den Link nicht 
entfernen ohne alle Versionen zu löschen. Es ist schwer einzuschätzen, ob ein 
Gericht das wirklich als die Fähigkeit ansieht "illegale" Links zu entfernen.
Würde ein Gericht dieser Argumentation wirklich folgen, wäre unser Problem 
aber noch viel größer, als es jetzt aussieht. Beleidigungen gibt es z.B. mehr 
als genug. Wenigstens in älteren Versionen von Artikeln. Dafür wären die 
Admins dann vermutlich auch haftbar, wenn sie diese nicht löschen, und hier 
gilt das selbe, wie bei den Links. Admins können nur entweder alle Versionen 
oder gar nichts löschen.

> Von welcher Domain irgendwelche Daten ausgeliefert werden, ist in der
> deutsche Rechtsprechung vollkommen belanglos. Vgl. hierzu das Skript von
> Zhomas Hoeren ("Rechtsfragen im Internetnet", S. 65) und LG Hamburg,
> Urteil vom 5.9.2003 308 O 449/03 - Thumbnails.

Das denke ich auch. Entscheident ist eher, von wo aus die (mutmaßliche) 
Straftat begangen wird und ob sich ggf. der Geschädigte auf jeweiliges Recht 
berufen kann. Begangen würde eine Straftat auf der deutschen Wikipedia wohl 
meistens von Deutschland, Österreich, Schweiz oder Südtirol aus. Aus den 
selben Ländern dürften ggf. auch die Betroffenen stammen. Allerdings stellt 
sich hier nun immernoch die Frage, welches Recht anzuwenden ist. In Frage 
kommen immernoch deutsches, österreichisches, schweizer Recht oder 
italienisches Recht.

--Ivo Köthnig