[Wikide-l] Abmahnung eines Administrators
Ivo Köthnig
koethnig at web.de
Mo Nov 8 13:23:26 UTC 2004
> Mit dieser Argumentation ist eindeutig jeder Wikipedia-Administrator
> haftbar zu machen für beliebige Ziele von Weblinks oder von Websites,
> die über die Weblinks erreichbar sind.
Ich denke an dieser Stelle wird es noch etwas komplizierter. Haftbar wäre
jeder, der in der Lage ist den Link zu entfernen. Das können auch normale
Nutzer. Zumindest gilt dies für jeweils aktuelle Version des Artikels. Aus
älteren Versionen von Artikeln können auch Administratoren den Link nicht
entfernen ohne alle Versionen zu löschen. Es ist schwer einzuschätzen, ob ein
Gericht das wirklich als die Fähigkeit ansieht "illegale" Links zu entfernen.
Würde ein Gericht dieser Argumentation wirklich folgen, wäre unser Problem
aber noch viel größer, als es jetzt aussieht. Beleidigungen gibt es z.B. mehr
als genug. Wenigstens in älteren Versionen von Artikeln. Dafür wären die
Admins dann vermutlich auch haftbar, wenn sie diese nicht löschen, und hier
gilt das selbe, wie bei den Links. Admins können nur entweder alle Versionen
oder gar nichts löschen.
> Von welcher Domain irgendwelche Daten ausgeliefert werden, ist in der
> deutsche Rechtsprechung vollkommen belanglos. Vgl. hierzu das Skript von
> Zhomas Hoeren ("Rechtsfragen im Internetnet", S. 65) und LG Hamburg,
> Urteil vom 5.9.2003 308 O 449/03 - Thumbnails.
Das denke ich auch. Entscheident ist eher, von wo aus die (mutmaßliche)
Straftat begangen wird und ob sich ggf. der Geschädigte auf jeweiliges Recht
berufen kann. Begangen würde eine Straftat auf der deutschen Wikipedia wohl
meistens von Deutschland, Österreich, Schweiz oder Südtirol aus. Aus den
selben Ländern dürften ggf. auch die Betroffenen stammen. Allerdings stellt
sich hier nun immernoch die Frage, welches Recht anzuwenden ist. In Frage
kommen immernoch deutsches, österreichisches, schweizer Recht oder
italienisches Recht.
--Ivo Köthnig