At 23:38 30.06.2005 +0200, thh wrote:
"Agon S. Buchholz" schrieb:
......
Ein Beispiel hierfür ist die Abmahnpraxis gegen
private
Websitebetreiber: Das Instrument der Abmahnung war nie dafür gedacht,
hunderttausende von Privatleuten mit Klagen über etiche tausend Euro zu
überziehen;
Es dient nicht der Beutelschneiderei für spezialisierte
Anwaltskanzleien;
Woher nimmst du dieses Wissen? Das die entsprechenden Gesetze und
Verordnungen nicht dafür gemacht wurden stellt ja wohl auch kaum wer in
Zweifel. Das sie windigen Subjekten zum Kohlemachen bzw. Starken Firmen zur
Machtausübung gegen den Wettbewerb dienen, kann wohl kaum bestritten werden.
Das die derzeitigen Regelungen unlautere Nutzung nicht hinreichend
verhindern ist durch Beispiele deutlich belegt (siehe
http://www.abmahnwelle.de/ und
http://www.abmahn-petition.de ).
es dient aber sehr wohl der Unterbindung auch weit
verbreiteter rechtswidriger Handlungen _vor_ einem kostspieligen (oder
noch kostspieligeren) Rechtsstreit.
Die Praxis zeigt anderes. Vor allem gegen Privatpersonen werden die Sätze
oft so gewählt, das sie das Risiko eines Rechtsstreites gar nicht erst
eingehen. Die Honorarordnung ("Gesetz über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte"(RVG)) und für bestimmte Verfahrenswege
erforderlichen minimal erforderlichen "Gegenstandswerte" tun hier ein übriges.
Moins KS