Hallo,
Am Freitag 23 April 2010 19:28:36 schrieb Michail Jungierek:
Dann hätten wir keinen vollständigen BGB-Vostand und
der Vorstand
insgesamt wäre beschluß- und handlungsunfähig. In diesem Falle müsste
schleunigst eine außerordentliche MV einberufen werden, auf der dann ein
neuer 1. Vorsitzender (oder welche Amt nicht besetzt werden konnte)
gewählt werden müsste.
nein, ein Besitzer würde als 1. Vorsitzender nachrücken.
Mit freundlichen Grüßen
DaB.
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