[Wikide-l] Re: Informationsethik der Wikipedia

Mym nym myn at gmx.net
Mi Feb 1 23:17:00 UTC 2006


> > Es sei denn der admin-c handelt (nur) nach Weisungen des Vorsitzenden.
> Dann
> > ist ggf. neben Wales nur der Vorsitzende verantwortlich.
> 
> Ich wäre Euch allen sehr verbunden, wenn Ihr dieses juristische
> Laienspiel langsam mal wieder beenden könntet. Vielen Dank.


Ich würde dass wirklich mal klären. Es gibt ja genügend Abmahnungs wütige
Anwälte, die davon leben, dass sie kleine Fehler ausnutzen. Gab es denn
überhaupt schon mal eine Abmahnungsversuch oder eine erfolgreiche Abmahnung?

Von heise zum Thema:


Gericht bejaht Haftung des Admin-C

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 W 27/03) vom 1. September
hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass bei Ansprüchen aus
Marken- und Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als
administrativer Ansprechpartner einer Domain haftet. 

Dies gelte zumindest dann, wenn nach den DE-Registrierungsrichtlinien der
administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber
berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden 

Grundsätzlich haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise -- auch
ohne eigenes Verschulden -- willentlich und kausal zum Wettbewerbsverstoß
eines anderen beiträgt, sofern er eine rechtliche Möglichkeit hat, diese
Handlung zu verhindern. 

Dadurch, dass der Beklagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DE
angegeben wurde, habe er nach Auffassung der Stuttgarter Richter bereits
einen solchen Tatbeitrag geleistet. 

Etwas anderes gelte nach dem Beschluss des OLG allerdings in den Fällen, in
denen es sich bei dem Admin-C um eine "abhängige Hilfsperson" handele, die
lediglich eine untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne
habe. 

http://www.heise.de/newsticker/meldung/41034



Gericht bestätigt Störerhaftung des Admin-C 

In einem Berufungsurteil (Az. 5 S 197/04) bestätigte das Landgericht Bonn
die grundsätzliche Haftung des bei einer de-Domain eingetragenen "Admin-C",
also des administrativen Ansprechpartners für eine Domain, für die unter der
Domain abrufbaren Inhalte. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein
Mitbewerber den Admin-C einer Website wegen darauf publizierter unstrittig
wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt hatte. Der Admin-C erwiderte, er sei
lediglich der Bevollmächtigte des Domaininhabers und könne daher nicht als
Störer in Anspruch genommen werden. 

Das Landgericht widersprach wie schon zuvor das Amtsgericht dieser
Auffassung. "Die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C einerseits und
sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits
sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine
Inanspruchnahme als Störer." Die Bedeutung des Admin-C gehe über die einer
"Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis mit der Registry DeNIC
hinaus. Er habe jederzeit die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C für
einen Domain-Inhaber "nicht auszuüben beziehungsweise zu beenden". Folglich
wirke er an der Veröffentlichung der widerrechtlichen Inhalte mit, dies sei
sein "Tatbeitrag". 

Das Landgericht ließ trotz des geringen Streitwerts von 1206 Euro eine
Revision des Bundesgerichtshofs zu: "Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, da die Frage der rechtlichen Einordnung eines Admin-C als Störer
in Bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte [...] in der Rechtsprechung
kontrovers diskutiert wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Ob die
Beklagte Revision beantragen wird, war bisher nicht in Erfahrung zu bringen.


http://www.heise.de/newsticker/meldung/56976



nym









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