[Wikide-l] Fwd: Re: [urecht] Panoramafreiheit

Joerg-Olaf Schaefers listen at fx3.de
Mo Apr 10 09:55:10 UTC 2006


[Ohne inhaltliche Bewertung meinerseits]

This is a forwarded message
From: RA David Seiler
To: Klaus Graf
Date: Sunday, April 9, 2006, 5:58:00 PM
Subject: [urecht] Panoramafreiheit

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Am 07.04.2006 um 19:43 schrieb Klaus Graf:

> RA Seiler hat in seinem Beitrag zur juengsten
> Hundertwasserhausentscheidung
>
> http://www.fotorecht.de/publikationen/hundertwasserhaus3.html
>
> unbelegte Aussagen zur Panoramafreiheit in den EU-Staaten
> gemacht, die gelinde gesagt irrefuehrend sind.
>
> Im Wikipedia-Artikel Panoramafreiheit werden fuer die
> meisten dort gemachten Angaben zu den gesetzlichen
> Regelungen Belege angegeben, aus denen klar hervorgeht,
> dass Seiler Fehlinformationen verbreitet.
>
> http://de.wikipedia.org/wiki/Panoramafreiheit
>
> Entgegen Seiler kennen z.B. die Beneluxstaaten keine
> Panoramafreiheit, die Rechtslage entspricht der in
> Frankreich, denn Werke duerfen nur dann abgebildet werden,
> wenn sie nicht das Hauptmotiv des Bildes darstellen.

Falsch, richtig ist:

Belgien

Art. 22 § 1 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten  
Schutzrechte vom 30. Juni 1994,
in der Fassung vom 3. April 1995

Sobald das Werk erlaubtermaßen veröffentlicht ist, kann der Urheber  
nicht verbieten
1. .....
2. die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe des an einem der  
Öffentlichkeit zugänglichen Ort ausgestellten Werkes, wenn die  
Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe nicht auf das Werk  
selbst abzielt.

  Luxemburg

Art. 10 des Urheberrechtsgesetzes vom 18. April 2001

Wenn das Werk in erlaubter Weise veröffentlicht worden ist, kann der  
Autor nicht untersagen:
.....
70 die Vervielfältigung und die Verbreitung von Werken, die sich an  
einem öffentlich zugänglichen Ort befinden, sofern diese Werke nicht  
den wesentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung  
darstellen.

Niederlande

Art. 18 des Urheberrechtsgesetzes vom 23. September 1912

Als Urheberrechtsverletzung im Sinne des Art. 10, § 1, Nr. 6, gilt  
nicht die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes, das  
dauerhaft auf oder an einer öffentlichen Straße aufgestellt ist,  
sofern das Werk nicht den wesentlichen Teil ausmacht und die  
Vervielfältigung sich in der Größe oder im Herstellungsprozess  
deutlich von dem Originalwerk unterscheidet; bei Werken der  
Architektur beschränkt sich diese
Befugnis auf die äußere Ansicht.


>
> Daenemark und

Dänemark

§ 24 des Urheberrechtsgesetzes (OL), Gesetz Nr. 1207 vom 27. Dezember  
1996

II. Kunstwerke dürfen abgebildet werden, wenn sie dauerhaft auf oder  
an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Platz oder Weg angebracht  
sind. Satz 1 gilt nicht, wenn das Kunstwerk das Hauptmotiv ist und  
die Wiedergabe gewerbsmäßig genutzt wird.
III. Gebäude dürfen frei abgebildet werden.


> Finnland

  Finnland

§ 25a des Urheberrechtsgesetzes vom 8 Juli 1961 (Nr. 404/1961)

Kunstwerke dürfen auch auf andere Weise abgebildet werden, wenn das  
Werk dauerhaft an oder in unmittelbarere Nachbarschaft von einem  
öffentlichen Platz angebracht sind. Wenn ein Kunstwerk das Hauptmotiv  
eines Bildes darstellt, darf das Bild nicht zu Erwerbszwecken  
verwendet werden. Ein Bild darf jedoch in Verbindung mit dem Text in  
einer Tageszeitung oder in einer Zeitschrift veröffentlicht werden.
Gebäude dürfen frei abgebildet werden.

> erscheinen bei Seiler in einer
> Kategorie "Kunstwerke", die der unbefangene Leser so deuten
> muss, als sei in diesen Laendern die Wiedergabe von
> Kunstwerken gestattet (wie in Deutschland, das in dieser
> Kategorie ebenfalls vertreten ist).

eine Tabelle muss vereinfachen, erfüllt aber den Zweck darzustellen,  
dass die Lage in den Ländern unterschiedlich ist und man sie sich im  
Einzelnen ansehen muss. Die Tabelle ist überschrieben mit: EU-Staaten  
mit gesetzlicher Regelung zur Panoramafreiheit und u.a. der  
Zwischenüberschrift: Kunstwerk - der Aussagegehalt ist also der, dass  
es in den Staaten Regelungen zur Panoramafreiheit bzgl. Kunstwerken  
gibt, nicht aber welchen Inhalts diese Regelungen sind. Dr. Graf  
bitte genau lesen und keine falschen Unterstellungen ...

> In der Wikipedia wird
> durch Nachweise zu Gesetzen aber belegt, dass in den beiden
> genannten nordischen Laendern nur die nichtkommerzielle
> Wiedergabe von Kunstwerken, soweit diese das Hauptmotiv
> darstellen, gestattet ist.

darüber macht die Tabelle keine Aussage, also auch keine falsche

>
> Ich habe keinerlei Anhaltspunkte, dass die in der Wikipedia
> zitierten Quellen veraltete Gesetzesfassungen darstellen
> und erhebe gegen RA Seiler - bis man mir das Gegenteil
> beweist - den Vorwurf der Falschinformation.

und ich umgekehrt den der Beleidigung, § 185 StGB und weiterer  
Straftatbestände

>
> Die Wikipedia ist im uebrigen dankbar,

wer ist Wikipedia? Dr. Graf?

> wenn - mit
> Quellenangaben - weitere Informationen zur Panoramafreiheit
> in den Artikel eingebracht wuerden.
>
> Klaus Graf


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