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Agon S. Buchholz
asb at kefk.net
Mi Mär 30 17:40:12 UTC 2005
Klaus Graf wrote:
> Was die urheberrechtliche Problematik des Verlinks anbetrifft, so hat
> - asb mag das anders sehen - der BGH in der Entscheidung Paperboy
> eine allgemeine Linkfreiheit bejaht, die gerade auch fuer deep links
> gilt.
So lange man als "urheberrechtliche Problematik" nur das bezeichnet,
wofür das Urheberrecht mal geschaffen wurde, gibt es keinen Dissens.
Linking Policies, die Deep Links verbieten finde ich persönlich pervers,
und richterrechtlich würde ich mich auch am BGH orientieren, weil das
Paperboy-Urteil einfach vernünftig ist.
Anders sieht die Situation allerdings aus, wenn man das, was die
derzeitige Verbiegung des UrhG zu einem Instrument des ökonomischen
Protektionismus für parasitäre Rechteverwerter bezwecken soll, ebenfalls
als "urheberrechtliche Problematik" ansieht; dann werden jegliche
Hyperlinks zu potenziellen "Gefahrenquellen" i.S.d. OLG München.
Nicht, weil durch den elektronischen Verweis Rechte von Urhebern
verletzt werden würden, sondern weil die Verweisziele beispielsweise
Beschreibungen von DeCSS oder Verweise zweiten (oder n-ten) Grades auf
ebensolche Inhalte enthalten könnten (Par. 95a UrhG). Dann tritt
plötzlich möglicherweise eine Störerhaftung durch Verletzung von
Prüfpflichten (BGH "Schöner wetten") und diese seltsame
"Internet-Verkehrssicherungspflicht" (OLG München) ein, wirklich
anwendbare höchstrichterliche Urteile gibt dazu aber nicht. Die Frage
dabei ist nur, wer letztlich zum BGH geht; bei Heise und Alvar Freude
ist derzeit ja eher Funkstille angesagt.
MfG -asb