[Wikide-l] URV und Buchfotografieren
Agon S. Buchholz
asb at kefk.net
Do Feb 17 17:40:55 UTC 2005
Klaus Graf wrote:
> Es gibt kein Leistungsschutzrecht fuer den Reprint eines
> gemeinfreien Werks.
Dann erklär' mir mal, auf welcher Rechtsgrundlage beispielsweise für die
digitalisierte Version des "Krünitz" explizit Nutzungs- und
Verwertungsrechte beansprucht werden:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen
Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und
Landwirthschaft“, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der
Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die
Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG.
Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen
kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird
straf- und zivilrechtlich verfolgt." [1]
Par. 70 UrhG behandelt "Wissenschaftliche Ausgaben", er gehört zu Teil
2, Abschn. 1 des Gesetzes, und dieser behandelt den "Schutz bestimmter
Ausgaben". In diesem Sinne sind wissenschaftliche Ausgaben für 25 Jahre
nach Erscheinen der Ausgabe bzw. nach Herstellung geschützt. Die
Schutzdauer wurde durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 von 10
auf 25 Jahre verlängert.
Falls Du bessere Rechtsquellen haben solltest, klär' uns bitte auf,
warum die Universitätsbibliothek Trier Deiner Ansicht nach keine
Nutzungs- und Verwertungsrechte beanspruchen kann.
MfG -asb
[1] http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm