[Wikide-l] Anhänge: Nägel mit Köpfen. Gründung eines Vereins zur Förderung von Wikipedia.

Sebastian Wallroth sebastian at wallroth.de
Mo Nov 3 18:50:16 UTC 2003


==Entwurf der Einladung zur Gründungsversammlung==
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen, zur Förderung der Wikipedia in Berlin einen Verein zu
gründen. Zur Gründungsversammlung am 03.01.2004 um 20:00 im Lokal N.N. laden
wir Sie herzlich ein. Als Tagesordnung ist vorgesehen:

1. Begrüßung
2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Aussprache über die Gründung eines Fördervereins Wikipedia
5. Beratung und Verabschiedung einer Satzung
5. Wahlen des Vorstands
7. Wahlen der Kassenprüfer
8. Weiter Vorgehensweise
9. Verschiedenes.

Den Entwurf einer Vereinssatzung fügen wir bei.

Mit freundlichen Grüßen

N.N.                  N.N.

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==Entwurf des Protokolls der Gründungsversammlung des Vereins zur Förderung
von Wikipedia==

Am 03.8.2000 um 20:00 Uhr erschienen im Lokal N.N. in berlin die aus der
Anwesenheitsliste ersichtlichen N.N. Personen, von denen N.N. nicht
volljährig waren, zur Gründung eines Vereins zur Förderung von Wikipedia.
Somit waren N.N. Personen in der Gründungsversammlung stimmberechtigt. Durch
Zuruf wurde N.N. zum/r Versammlungsleiter/in gewählt

Die Tagesordnung wurde wie folgt genehmigt:

1. Begrüßung
2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer
3. Genehmigung der Tagesordnung
4. Aussprache über die Gründung eines Vereins zur Förderung von Wikipedia
5. Beratung und Verabschiedung einer Satzung
5. Wahlen des Vorstands
7. Wahlen der Kassenprüfer
8. Weiter Vorgehensweise
9. Verschiedenes.

Der vorgelegte Satzungsentwurf wurde im einzelnen besprochen und die Satzung
in der anliegenden Fassung mit allen Stimmen der stimmberechtigten N.N.
Versammlungsteilnehmer verabschiedet und von diesen unterschrieben.

Zu Vorstandsmitgliedern wurden jeweils einstimmig in offener Abstimmung
gewählt:

N.N. als 1. Vorsitzende
N.N. als Schatzmeister
N.N. als Schriftführer

Die gewählten nahmen die Wahl an.

Der Vorstand wurde aufgefordert, die Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister und die Gemeinnützigkeit des Vereins zu beantragen.

Die Sitzung wurde um N.N. Uhr geschlossen.

Unterschriften: Der Vorstand gemäß § 26 BGB

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==Entwurf für eine Satzung für den Verein zur Förderung von Wikipedia e.V.==

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Wikipedia e.V. - im
folgenden "Verein" genannt -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht _________________ eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Projekts
Wikipedia.
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte
Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle
Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der
Informationsbereitstellung im Internet.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel
durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche
Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des
Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in
geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um
den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die
gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in
der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen
Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 § 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 § 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:

- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1
Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands,
- Bericht des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge -
müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von
zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. S
timmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der
gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch
Handaufhaben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 § 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 ein Vorsitzender

 ein Schatzmeister

 ein Schriftführer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die
SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist
der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und
steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt
sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die
Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der
Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2 der
Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu überführen.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am
______________ beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. __________________________
2. ___________________________
3. __________________________
4. ___________________________
5. __________________________
6. ___________________________
7. __________________________
8. ___________________________