Hallo Alex, Du schriebst:
Falls zu zu dem Thema noch nähere Infos hast, wären die ebenfalls äußerst hilfreich.
Ich habe dazu zwei gute Seiten gefunden:
Das vermutlich zuständige "Finanzamt für Körperschaften I, Berlin" stellt ausführliche Informationen bereit auf http://fakoerp1.berlin.bei.t-online.de
Und auf http://www.ofd.niedersachsen.de/master/0,,C323304_N9590_L20_D0_I636,00.html
steht ein übersichtliches Merkblatt zur Gemeinnützigkeit und zum Spendenrecht. Es enthält den wichtigen Tip: (...) Es empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll.
Beschrieben werden auch die Voraussetzungen für die Erlaubnis, Zuwendungsbestätigungen auszustellen:
"Die Gemeinnützigkeit berechtigt eine Körperschaft noch nicht, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen. Ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein ist nur dann berechtigt, Zuwendugen entgegenzunehmen, wenn er einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder einen als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt."
Weil es auch um diese Anerkennung als BESONDERS FÖRDERUNGSWÜRDIG geht, ist die vorherige Prüfung der Satzung so wichtig.
Gruß, Rainer