On Fri, 18 Feb 2005 10:28:42 +0100 (CET) Schorschi schosch@snafu.de wrote:
Zur ADB der gleichen Institution eine Information: ich schrieb am 28.01.2004 an die auf den Seiten der Bayerische Staatsbibliothek gegebene E-Mail-Adresse folgende Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich der im Internet verfügbaren Kopien der
ADB und des
Copyrightvermerks auf Ihrem Internetserver habe ich
eine
Verständnisfrage.
Soweit mir bekannt ist, gilt in Deutschland das
Urheberrecht (es
gibt kein deutsches Copyright?), welches
unveräußerlich mit dem
Autor verknüpft ist. Stirbt nun der Autor, so
gelten fünfzig Jahre
plus noch einmal zwanzig Jahre, in denen eventuelle Verwertungsrechte für Nachfahren oder
Rechtsnachfolger gewahrt sind.
Danach sind die Texte frei verfügbar. Die ADB ist
meines Wissens
nach von 1875 bis 1912 erschienen - damit doch
deutlich älter als 70
Jahre.
Wieso schreiben Sie denn dann auf ihrer
Internetseite:
unautorisierte
Übernahme ganzer Seiten oder ganzer Beiträge oder
Beitragsteile ist
dagegen nicht zulässig."
Davon sollten doch z. B. die Texte (nicht die
Scans) der ADB
ausgenommen sein, oder?
Der Geist der Urheberrechte und auch der
Patentrechte ist doch
gerade, daß Wissen nach einer angemessenen
Verwertungszeit (und die
sollte mit 70 Jahren mehr als gegeben sein) für die
Allgemeinheit
verfügbar ist - oder habe ich da etwas falsch
verstanden?
als Antwort erhielt ich am 29.01.2004 (9:17) von Markus Brantl:
Sehr geehrter Herr Slickers,
die Ausführungen beziehen sich nur auf die Rechte an
den digitalen
Bildern.
mit folgendem Nachtrag in einer weiteren E-Mail (9:25) von ihm
Nachtrag: Natürlich gilt dies für alle digitalen Daten
(Bilder, Text
etc.), die durch die BSB hergestellt wurden.
also ... man drückt sich gerne schwammig aus. Aber eigentlich wissen sie wohl, dass sie an den Texten selber wohl keine Rechte haben. Juristisch (als Laie mal wieder vermutet) wäre hier wohl das Wort "hergestellt" streitbar, oder?
Danke fuer die Info.
Nach meiner Ansicht bestehen auch bei den einzelnen Bildern keinerlei Rechte der BSB (die gerne Rechte behauptet, die sie nicht hat), siehe
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040726/001681.htm...
Waehrend man bei der Fotografie von Gemaelden den Standpunkt von RA Seiler noch verstehen koennte, unterscheidet sich die Massendigitalisierung einer gedruckten Vorlage, bei der die Vorlage einmal justiert wird und die Seiten dann nur noch umgewendet werden, nicht vom Vorgang des Fotokopierens oder des Einsatzes eines Flachbettscanners, bei dem auch nach Ansicht von RA Seiler und wohl aller anderen Urheberrechtler kein Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG entsteht.
Klaus Graf