On Fri, 18 Feb 2005 12:03:54 +0100 David Daester dfd1985@gmail.com wrote:
Frag da nicht mich. Ich kenn das Deutsche Recht nicht wirklich. Wenschon das Schweizer-Recht aber auch nicht wenn es um Urheberrechte geht.
Dazu siehe RA Kuenzle:
"Fotografische Reproduktionen von Dokumenten aus Bibliotheken tragen in der Regel keinen Werkcharakter im Sinne des Urheberrechts und geniessen damit auch nicht dessen Schutz. Als Teil einer Datenbank (mit Eigenleistung) können sie u.U. aber geschützt sein (Sammelwerk Art 4 URG). Die EU kennt für Datenbanken (ab 100-200 eingescannten Vorlagen) bereits den Investitionsschutz (Deutschland: § 87a UrhG). Die Schweiz wird darin vermutlich folgen."
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm
Klaus Graf