Rückschlag für die Pressefreiheit in Europa / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte untersagt Bildberichterstattung
Berlin (ots) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute in Straßburg der Beschwerde von Prinzessin Caroline statt gegeben. Er widerspricht damit der deutschen Rechtsprechung insbesondere einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1999. Dort hatte das deutsche Verfassungsgericht entschieden, dass Personen des Zeitgeschehens die Veröffentlichung von Bildern hinnehmen müssten, die sie in alltäglichen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit zeigten. Etwas anderes gelte nur, wenn sie sich erkennbar in einer örtlichen Abgeschiedenheit aufhielten. Die vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit umfasse auch unterhaltende Beiträge sowie deren Bebilderung. Jede Unterscheidung liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus.
Der Gerichtshof in Straßburg hingegen meint, dass die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse an dem Privatleben der Prinzessin Caroline habe. "Wir sind enttäuscht über diese Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs", sagte Wolfgang Fürstner, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), heute in Berlin. Es könne nicht sein, dass die Presse zum Hofberichterstatter degradiert werde. Der VDZ werde sich dafür einsetzen, dass die Bundesregierung gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlege.
"In seiner Entscheidung hat der Gerichtshof die sehr differenzierte Abwägung des Bundesverfassungsgerichts zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz, der in Deutschland hohen Rang genießt, unzureichend berücksichtigt", erklärte der Menschenrechtsexperte Professor Grabenwarter von der Universität Graz. Diese Entscheidung könne Auswirkungen auf jegliche Art von Bildberichterstattung in Europa haben. Das Gericht habe nicht hinreichend die Bedeutung von "public figures" für die öffentliche Debatte gewürdigt, die keine Politiker seien. Der VDZ war auf Antrag zu diesem Gerichtsverfahren beigeladen worden. In seiner Stellungnahme hatte der Verband dargelegt, dass die Rechtsprechung in Deutschland im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe.
ots Originaltext: VDZ Verb.Deut.Zeitschriftenverleger
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