Hallo Joerg-Olaf Schaefers,
Saturday, October 30, 2004, 4:46:45 PM, you wrote:
[...] Was die Haftung für
Inhalte Dritter betrifft, ist die Rechtssprechung inzwi-
schen recht eindeutig: Der Betreiber haftet erst, wenn
er auf nach einem Hinweis _nicht_ reagiert. Siehe dazu:
[..] Ein Anbieter sei vielmehr erst nach
Kenntniserlangung von dem
Inhalt gemäß Paragraf 11 Ziff. 1 TDG zur Überprüfung verpflichtet.
Eine solche Kenntnis konnte dem Betreiber in dem Verfahren aber
nicht nachgewiesen werden. [..]
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Fix und aktuell als Nachtrag:
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http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/52770
31.10.2004 17:21
Anbieter von Link-Katalogen haften nicht für fremde Links zu illegalen Aktfotos
Das Bereithalten eines Katalogs im Internet, in denen Dritte ungeprüft
Hyperlinks zu externen pornografischen Websites eintragen können,
begründet für den Betreiber keine Pflicht zum Schadensersatz, wenn die
fremden Verknüpfungen auf Seiten mit kopierten Nacktbildern führen.
Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden[1]. Allerdings
muss der Katalog-Betreiber nach Kenntnis den Link entfernen. [..]
[1]
http://www.netlaw.de/urteile/lgm_41.htm
[..]
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MfG
Olaf