gut, hier das Szenario:
Verlag X entdeckt in der deutschen Wikipedia 14 Artikel mit mehr als zitateweisen Abschriften aus seinen Druckwerken nebst eingescannten Bildern. Die Auflage der Druckwerke wird mit 500.000 belegt (IFW-geprüft). Der Advokat des Unternehmens hat die Störung über die Domain www.wikipedia.de festgestellt und mit screen-shots dokumentiert. Woher die Abschriften stammen ist in der Historie nicht nachvollziehbar, das hat er auch nicht verfolgt.
Der Verlag begehrt beim Amtgericht Charlottenburg und in USA jeweils in zwei getrennt voneinander geführten Verfahren jeweils eine strafbewährte einstweilige Anordnung auf Unterlassung mit Unterwerfung über 10.000,- Euro Schadenersatz für jeden weiteren Monat der Störung, verbunden mit der Einstellung des gesamten Internetangebotes der Wikipedia in Deutschland. Die Gründe lautet auf Verstoß gegen §1 Uwg und Verletzung der Verwertungsrechte mit einer Festsetzung des Streitwertes von 15.500,- Euro je Artikel, in Summe x14 = 217.000 Euro. Im Antragsschriftsatz (die Klage kommt dann später in einem getrennten Verfahren) bezieht sich der Kläger sich auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart mit dem Aktenzeichen 2 W 27/03 vom 01.09.2003 und leitet die festgestellten Verwertungsrechten-Verletzungen auf die Betreiber der Domain, hilfsweise auf den in Deutschland zu erreichenden Kurt J. ab. Die beantragte Schließung wird damit begründet, dass es nicht auszuschließen sei, vielmehr zu erwarten sei angesichts der rasant wachsenden Publikationen, dass noch weitere Werke des Verlages wettbewerbsschädigend vervielfältigt werden und dies offensichtlich weit über das über den im Presserecht gedeckten Rahmen hinaus ginge.
In Einzelnen sei zudem festzustellen, dass der als Ansprechpartner bei Denic genannte Kurt J. im Geschäftsbetrieb des Betreibers als Admin sowie für Pressekontakte in der Internetseite aufgeführt ist. Es sei daher anzunehmen, dass er von den Störungen Kenntnis habe erlangen können, da er sich offensichtlich mit der Administration und der Pflege der Artikel, weiterhin mit der Beseitigung von Rechtesverstößen in der Vergangenheit und insbesondere mit der Darstellung der Arbeitsweise innerhalb der Wikipedia gegenüber den Medien als legitimierter Vertreter des Domiaininhabers befasse. Durch seine aktive Teilnahme am Entstehen der Artikel, zumindest zeitweise als Administrator der Wikipedia in Deutschland sei eine Duldungsvollmacht seitens des Domaininhabers erkennbar und eine Haftung somit konkludent. Darüber hinaus wird mit 242 BGB argumentiert (Treu und Glauben) so dass es in der verkehrsüblichen Nutzung der Artikel unerheblich sei, welche Rechtsposition im Innenverhältnis der Foundation bestehe, da sonst die Gefahr bestünde dass Rechteinhaber mit Verweis auf ausländische Firmensitze massiv an der Durchsetzung ihrer Urheberrechtlichen Interessen gehindert sein könnten. So in etwa fallen mir noch drei oder vier weiter Winkelzüge ein, die ich mir hier erspare.
In beiden Klageschriften werden jeweils hilfsweise der Domaininhaber und der Admin-C im entsprechend umgekehrten Status verklagt (also hier Kurt, hilfsweise Jimbo und in USA Jimbo, hilfsweise Kurt). Die Zustellung erfolgt an beide Adressen und an die jeweils zuständigen erstinstanzlichen Gerichte.
Kurt bekommt Post vom Amtsgericht Charlottenburg mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung und der höflichen Bitte die Unterlassungserklärung bis 28.02.2004 unterschrieben an den Anwalt des Verlages zurückzusenden. Anbei eine Kostennote nach BRAGO
Natürlich fühlt sich Kurt im Recht und unschuldig. Er schreibt auf diese Mailinliste (oder auch nicht), jedenfalls wird er einen Medienanwalt brachen. Die vom Verlag genannte Summe ist dann selbst auch noch einmal zu erbringen (Vorschuss) um fristgemäß die Schriftsatzerwiderung zu verfassen. Eine Spendensammelaktion bringt gleichzeitig 604,41 Euro bis zum Termin.
Kurt plündert sein Sparbuch oder dass seiner Frau (besser noch dass seiner Kinder, denn die merken dass nicht so schnell wenn sie noch klein sind) und bezahlt den Anwalt um sich zu verteidigen. Jimbo hat inzwischen eine gültige Übersetzung des Antrages und da Kurt hilfsweise in den USA mit anzeigt wurde und sein Erscheinen angeordnet wird, kommt der zweite Spendenaufruf hier in die Liste. Diesmal für die Reisekosten von Kurt. Und da der Verlag nicht dumm war, umgekehrt natürlich auch, da Jimbo hier in Berlin erscheinen muss.
Bei der Verhandlung um die einstweilige Anordnung in Berlin erkennt der Einzelrichter der kleinen Zivilkammer auf kein dringendes Schutzbedürfnis, da inzwischen die streitgegenständlichen Artikel gelöscht wurden. Der Verlag erklärt sich damit nicht einverstanden, da, wie er erfahren hat, die streitgegenständlichen Bilder und Texte in der Versionshistorie noch jederzeit verfügbar seinen und reaktiviert werden können. Und das von Jedermann und jederzeit. Das Gericht versagt die einstweilige Anordnung auf Schließung zwar, belässt aber die Kosten des Verfahrens bei den jeweiligen Parteien.
Nach drei weiteren Monaten kommt dann die Klageschrift in gleicher Sache, nun geht es um die Feststellung der eigentlichen Störung und den erlittenen Schaden. Ein Gutachter wird vom Verlag bestellt und die Publikationsmechanismen der Wikipedia dem Gericht darzustellen, weitere Verstöße in der Zwischenzeit werden dokumentiert und der Streitwert nach oben korrigiert. Der Anwalt von Kurt schreibt den zweiten Schriftsatz. Diesmal sind 2.240,- Euro inc. Auslagen und Porto zu zahlen. Der Prozess ist auf den 9.8.2004 terminiert und in der Mailingliste wird noch mal zum Sammeln aufgerufen. Natürlich vergeigt Kurt deswegen die eine oder andere Klausur und seine Bank fragt höflich an, ob er mal Zeit hätte für eine persönliches Gespräch.
Jetzt Du
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