On Thu, 17 Feb 2005 18:40:55 +0100 "Agon S. Buchholz" asb@kefk.net wrote:
Klaus Graf wrote:
Es gibt kein Leistungsschutzrecht fuer den Reprint
eines
gemeinfreien Werks.
Dann erklär' mir mal, auf welcher Rechtsgrundlage beispielsweise für die digitalisierte Version des "Krünitz" explizit Nutzungs- und Verwertungsrechte beansprucht werden:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft“, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt." [1]
Par. 70 UrhG behandelt "Wissenschaftliche Ausgaben", er gehört zu Teil 2, Abschn. 1 des Gesetzes, und dieser behandelt den "Schutz bestimmter Ausgaben". In diesem Sinne sind wissenschaftliche Ausgaben für 25 Jahre nach Erscheinen der Ausgabe bzw. nach Herstellung geschützt. Die Schutzdauer wurde durch das Produktpirateriegesetz vom 7.3.1990 von 10 auf 25 Jahre verlängert.
Falls Du bessere Rechtsquellen haben solltest, klär' uns bitte auf, warum die Universitätsbibliothek Trier Deiner Ansicht nach keine Nutzungs- und Verwertungsrechte beanspruchen kann.
Da ich mich seit vielen Jahren auch mit dem § 70 UrhG befasse, faellt mir das ausserordentlich leicht.
Siehe auch http://www.google.de/search?q=%2270+urhg%22&hl=de&lr=&start=20&a...
Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, § 70 Rdnr. 7 kommentiert: "Die Ausgabe muss das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Taetigkeit sein. Der Schutz wird also nicht bereits durch das bloße Auffinden eines alten Schriftstücks begründet, sondern erst durch die wissenschaftlich fundierte Herstellung eines bisher unbekannten Originaltextes. Entscheidend ist die nach wissenschaftlichen Methoden erfolgende sichtende, ordnende und abwägende Tätigkeit". Ausserdem muss sich die Ausgabe wesentlich von bisherigen Ausgaben unterscheiden.
Der Kruenitz erfuellt nach meiner Ansicht diese Kriterien nicht, da er im Kern lediglich Faksimiles der Originalausgabe enthaelt. Diese sind zwar wissenschaftlich eingebettet, aber ob eine solche Einbettung auch zur Folge hat, dass einzelne Abbildungen nicht entommen werden duerfen, ist gerichtlich nicht entschieden, wie ich ueberhaupt erstaunt bin, mit welcher geradezu kriminellen Energie eine oeffentliche Institution durch eine unerhoerte Neuinterpretation eine reiche Public Domain schaedigt.
Bis zum Urteil ueber die Himmelsscheibe von Nebra war der verwandte § 71 UrhG fast belanglos, sieht man vom Bereich der Musikedition ab. Nun steht man staunend vor dem dreisten Anspruch der UB Trier zu § 70 UrhG, der nach meiner Einschaetzung einigermassen originell zu nennen ist und keinesfalls den ueblichen Kenntnisstand von Digitalisierungsprojekten widerspiegelt.
In Anbetracht des Schutzzwecks von § 70, mit dem der Gesetzgeber nicht nur hohe Kosten (die hatte die UB Trier sicher), sondern auch "bedeutende wissenschaftliche Arbeit" belohnen wollte, und der Gemeinfreiheit des Kruenitz wird man den wohl den unbestreitbar bestehenden Schutz als einfache Datenbank und den urheberrechtlichen Schutz (§ 2) der wissenschaftlichen Beigaben als ausreichend erachten. Eine eigene Texterstellung, die sich durch eine Differenz gegenueber der Originalausgabe ausmachen liesse, findet bei einem blossen Digitalisat nicht statt. Die Anwendung von § 70 auf Digitalisate (und Faksimile-Reprints) mit wissenschaftlichem Kommentar ist daher abzulehnen.
Da aber wohl die meisten hinreichend eingeschuechtert sein duerften davon, wie sich die UB Trier aufplustert, ist erst einmal nicht mit einem Prozess zu rechnen, der dies klaeren koennte.
Klaus Graf