Ivo Köthnig wrote:
Nun kann man ja auch einzelne Abschnitte editieren. Wenn der Link nun nicht in dem Abschnitt liegt, was ist dann?
Dann hast Du dem Umfang nach zumutbare Prüfpflichten verletzt und Dich trifft zumindest eine Störerhaftung nach § 1004 BGB.
Bedenke: Nach dem OLG München sind Hyperlinks "Gefahrenquellen", für den der Linksetzer eine "Internet-Verkehrssicherungpflicht" übernimmt. Wer die Prüfung dieser "Gefahrenquellen" unterlässt, macht sich die Inhalte zu Eigen.
Der Umfang der Prüfpflichten reduziert sich in der bisherigen Rechtsprechung allenfalls bei automatisch generierten Linklisten (bei Juristen heisst das "Suchmaschinen"), wenn der Betreiber glaubhaft machen kann, dass er beispielsweise aus technischen Gründen keine Möglichkeit hatte, den Inhalt der verlinkten Website zur Kenntnis zu nehmen.
Ich vermute, dass das beim Editieren eines Artikels nicht glaubhaft wäre; Du beweist ja durch das Bearbeiten des Artikels schon, dass Du dich für die Thematik interessierst und in dem Ausmaß Fachenntnisse mitbringst, der es Dir erlaubt, den Artikel eben zu bearbeiten. Ich wüsste also nicht, mit welcher Begründung Du den Umfang der Prüfpflichten einschränken könntest.
Strittig wäre dann allenfalls wieder, ob für Dich hätte klar erkennbar sein müssen, dass die Inhalte der verlinkten Website illlegal sind (beispielsweise also einen unzulässigen Algorithmus beschreiben). Auch hier muss wieder ein Gericht entscheiden, was Du gewusst haben musst oder zur Kenntnis genommen haben müsstest.
MfG -asb