Ferdinand Grassmann wrote:
ASB> Ich denke, ein ganz handhabbarer Ansatzpunkt ist: 2004 - 70 - 25 ASB> * 2004 - 70 Jahre: http://de.wikipedia.org/wiki/1934#Gestorben ASB> * plus 25 Jahre Verlagsschutz: 1934 - 25 = 1909 Wieso ziehst du, gerade am Anfang, noch einmal 25 Jahre ab?
Weil es wohl noch eine zusätzliche Schutzfrist für die Buchpublikation selbst gibt, in http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht und UrhG Abschnitt 7 "Dauer des Urheberrechts" (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/BJNR012730965BJNG001401377.html) steht davon aber nichts, ist ja auch ein Leistungsschutz, ich habe dazu aber keine ausreichende Quelle. Vielleicht ist das, was ich meine, die zusätzliche Schutzdauer für Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben von 25 Jahren nach Erscheinen bzw. Herstellung und *nach* Erlöschen der Urheberrechte gem. Par. 70 Abs. 3 UrhG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__70.html).
Laut http://www.uvm.nrw.de/C1256B110037A620/0/E7DC26C40D157547C1256B11004CD1D7?Op... liegt die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten zwischen 15 – 50 Jahren (Details: http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/leitfaden.nsf/3bf66631a20b6c41c1256ac500512...).
IANAL, ich kenne mich ein wenig in Medienrecht aus, aber viel zu wenig im UrhG, KUG, UWG usw. - vielleicht irre ich mich ja auch und wir können möglicherweise ausnahmslos alles verwerten, dessen Urheber 1934 oder früher gestorben ist.
Oder anders gefragt: Seit wann ist beispielsweise "Meyers Konversations-Lexikon" (http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/meyers/servlet/info) gemeinfrei? Ch. Aschoff schribt dort, dass er Nachschlagewerke verwerten kann, die bis etwa 1900 erschienen sind (+75 +25 = gemeinfrei ab 2000?). Diese Rechnung würde allerdings auch voraussetzen, dass die Autoren ziemlich rasch nach Veröffentlichung (1888-1889) ihres Lexikon verstorben sind ;)
Urheberrechtsschutz dauert in Deutschland 70 Jahre - und zwar beginnt er nach dem Tod des Autors. Eventuelle Leistungsschutzrechte der Verlage sind für den Inhalt der Bücher unerheblich; sie betreffen nur die aktuelle Gestaltung.
Darum geht es uns ja - ab wann können wir Bücher *vollständig* auswerten, nicht nur die Textbasis à la Projekt Gutenberg, sondern auch Karten, Illustrationen, Reproduktionen etc.
Siehe dazu beispielsweise Par. 70 UrhG zum Leistungsschutzrecht an der Edition und http://www.uvm.nrw.de/kunden/uvm/leitfaden.nsf/3bf66631a20b6c41c1256ac500512....
In Par. 72 UrhG "Lichtbilder" steht übrigens zu Fotografien: "(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."
Wenn ich das richtig verstehe, könnten wir also beispielsweise Fotos von Fotografen, die 1954 oder früher gestorben sind, nutzen -- wenn uns die Fotos im Original vorliegen. Für den Normalfall, dass wir nur Zugang zu Reproduktionen in Buchform haben, würde -- so es sie denn gibt -- der erweiterte Leistungsschutz des Verlags für die Reproduktion von 25 Jahren hinzukommen (also Publikationen ab 1929).
Ausserdem möglicherweise interssant für uns ist auch der Par. 50 UrhG "Berichterstattung über Tagesereignisse": "Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig." (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__50.html) Da gibt es aber m.W. auch zeitliche Einschränkungen, gerade da wir uns ja primär als Enzyklopädie mit explizit angestrebtem dauerhaften Bestand definieren.
MfG -asb