Juergen Fenn schrieb:
Der Übersetzer ist selbst Urheber seiner Übersetzung.
Schon, aber die Übersetzung dürfte doch wohl ein Fall des § 23 UrhG sein und daher nur im Rahmen einer Lizenz zulässig, nicht wahr?
Wenn er die Seite angelegt, kann er auf den Artikel, den er übersetzt, mit der jeweiligen Versionsnummer eindeutig verlinken (Kommentar zum Edit).
Ich bezweifle eher, daß das den Vorgaben der GFDL genügt.
-thh