Robert Michel news@RobertMichel.de writes:
Angeommen der Urheber einer Radierung ist noch nicht 70 Jahre tot [[Urheberrecht]] und ich möchte ein Bild veröffentlichen, habe ich als Druckinhaber bei einer Auflage von 10 Exemplaren das Recht dazu, oder nur der, der die Platte besitzt?
Solange der Urheber noch nicht 70 Jahre tot ist, liegen die Urheberrechte und was sich daraus ergibt beim Urheber bzw. bei dessen Rechtsnachfolger. Auch wenn man im Besitz eines Originals ist, hat man deswegen noch lange nicht das Recht, selbiges beliebig zu verwerten.
Und auch andersrum ist etwas dran. Ein Museum hat keineswegs sämtliche Rechte an einem in seinem Besitz befindlichen Werk, dessen Urheber bereits 70 Jahre tot ist. Ältere Reproduktionen, die nicht mehr dem Leistungsschutz unterliegen, kann man als dritter beliebig verwerten. Ein Museum muß nur nicht das Fotographieren in eigenen Haus erlauben und, wenn es Reproduktionen zur Verfügung stellt, kann es deren Verwertung mit Auflagen verbinden.
So schwierig ist das alles nicht zu verstehen und vor allen Dingen muß man nicht alles glauben, was offizielle Stellen so behaupten. Freilich, ich bein kein Rechtsverdreher.