Hallo, DaB schrieb:
>Es müssen alle Vorraussetzungen geschaffen werden, dass der
>Verein als gemeinnützig anerkannt wird (sonst wird das mit
>dem Spenden nichts).
>
>Falls einem noch etwas einfällt, was noch bis zur Grün-
>dung der Vereins geschehen muss, so postet ihr dass bitte.
>
>Mit freundlichen Grüssen
>DaB.
Ich kopiere Euch hier einen Auszug aus einem Vereinsratgeber (Stand 2001, außer den DM-Beträgen gilt das alles aber auch 2004).
Ich schicke bei Bedarf auch gerne mehr an eine private eMail-Adresse. Wer diese Infos schon hat, kann eine Menge Honorar beim Anwalt oder Notar sparen. Und (Zitat aus u.s. Text): "Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinbaren."
Gruß, Rainer
(...)
Die Vereinsanmeldung
Nachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der Verein noch nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das Vereinsregister eingetragen wurde. Man spricht in dieser Situation auch von einem Vorverein.
Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vorstand in dieser Situation lediglich die Beantragung der Vereinseintragung vor. Allerdings kann der Verein bereits jetzt mit seiner Tätigkeit beginnen.
Sollten Sie in den Vorstand eines Vereins gewählt worden sein, so vermeiden Sie so lange finanzielle Transaktionen, bis der Verein eingetragen ist. Denken Sie daran, dass Sie vor der Eintragung mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften.
Um die Anmeldung durchführen zu können, muss ein Antrag gestellt werden, der von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben sein muss. Die Unterschriften müssen von einem Notar beglaubigt werden. In Bundesländern, in denen es einen Grundbuchratsschreiber gibt, kann auch dieser die Beglaubigung vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein Verein gegründet wurde und dieser ins Vereinsregister eingetragen werden soll.
Dieses Anmeldeschreiben kann von Ihnen abgefasst werden (siehe Musterschreiben auf der übernächsten Seite). Dann müssen Sie lediglich die Unterschriften notariell beglaubigen lassen, was etwa 25 DM kostet.
Lassen Sie das Schreiben vom Notar abfassen, müssen Sie mit Kosten von mehr als hundert Mark rechnen. Wenn Sie die Anmeldung notariell beglaubigen lassen, denken Sie daran, den Personalausweis oder Ihren Reisepass mitzunehmen, damit die Beglaubigung vom Notar vollzogen werden kann.
Dem Antragsschreiben sind beizufügen:
Die Original-Satzung, die von mindestens sieben Vereinsmitgliedern unterschrieben sein muss und eine Abschrift, die nicht die Originalunterschriften tragen muss, aus der aber hervorgehen muss, von wem die Satzung im Original unterschrieben wurde (zum Beispiel: gezeichnet Max Mustermann).
Das Protokoll der Gründungsversammlung. Aus ihm muss hervorgehen, wer in den Vorstand gewählt wurde und wie diese Wahl durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung ist sich nicht einig in der Frage, ob alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben oder ob es reicht, wenn die laut Satzung zur Vertretung befugten Vorstandsmitglieder dies tun. Um Pannen zu vermeiden, sollten deshalb sicherheitshalber alle Vorstandsmitglieder den Antrag unterschreiben.
Das Anschreiben mit Satzung und Protokoll reichen Sie nun bei dem für den Sitz des Vereins zuständigen Registergericht ein. Zuständig für die Eintragung ist das jeweils zuständige Amtsgericht.
Die Amtsgerichte verfügen auch über Antragsformulare zur Vereinsgründung mit meist recht umfangreichem Informationsmaterial. Besorgen Sie sich deshalb dieses Antragsformular und die Zusatzinformationen noch bevor Sie die Gründungsversammlung einberufen. Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinbaren.
Das Anschreiben muss bestimmten Ansprüchen genügen. Am Beispiel der Satzung des Turnvereins Jahn haben wir ein Musterschreiben für das Amtsgericht (in diesem Falle auch Registergericht) für Sie angefertigt:
(...)
In einigen Bundesländern werden die Gebühren für die Eintragung erlassen, wenn der Verein später als gemeinnützig anerkannt wird. Erkundigen Sie sich hierüber bei dem für Sie zuständigen Registergericht.
(...)
Ganz wichtig: Die Gemeinnützigkeit
Im Kapitel über die Vereinsgründung hatten wir bereits auf die Bedeutung des rechtsfähigen Vereins (der im Handelsregister eingetragen wird) und des nicht rechtsfähigen Vereins hingewiesen. Entscheidend waren hier die Fragen der Haftung einzelner Mitglieder der Vereine.
Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Vereinen. Den Fiskus interessiert lediglich die Frage ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt wurde oder nicht.
Als gemeinnützig anerkannt werden Vereine grundsätzlich dann, wenn der Vereinszweck eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Aufgabe darstellt. Was sich dahinter verbirgt, werden wir im Laufe dieses Kapitels noch besprechen.
Der Staat unterstützt die Vereine dergestalt, dass er Steuererleichterungen gewährt. Nahezu alle Erleichterungen können aber nur Vereine erhalten, die die Gemeinnützigkeit erhalten haben.
Wie wird ein Verein gemeinnützig?
Es ist klar, dass jeder Verein versuchen wird, die Gemeinnützigkeit und die damit verbundenen Vorteile zu erlangen. Damit hier dem Missbrauch nicht Tür und Tor geöffnet wird, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) genau festgelegt, was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. Hier die entsprechenden Paragrafen der Abgabenordnung:
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, insbesondere:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
(....)
Wer ist gemeinnützig?
Der auf der vorangegangenen Seite zitierte § 52 zählt einige Aufgaben auf, die als gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Hierzu gehören demnach
die Pflege des Sports (einschließlich Schach, das ausdrücklich erwähnt wird),
das Engagement in der Jugend- und Altenhilfe,
der Einsatz für Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz,
die Unterstützung von Kunst und Kultur,
die Pflege des Heimatgedankens und
Beiträge zur Völkerverständigung und Entwicklungshilfe.
Dies ist in keinem Fall eine vollständige Liste. Der § 52 AO sagt selbst, dass es sich bei den aufgeführten Vereinszwecken nur um solche handelt, die insbesondere aufzunehmen sind. Vereine mit ähnlichen oder vergleichbaren Aufgaben können ebenfalls die Gemeinnützigkeit erreichen.
(...)
Was in der Satzung des gemeinnützigen Vereins stehen muss
Ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein ist die Satzung des Vereins. Sie muss - aus steuerlicher Sicht - mindestens die folgenden sechs Punkte beinhalten:
Die Satzung muss verbindlich erklären, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke müssen in der Satzung aufgeführt werden.
Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, wie diese Zwecke verwirklicht werden. Einige Beispiele der Verwirklichung des Vereinszweckes werden ebenfalls in die Satzung aufgenommen.
In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte: In der Satzung muss noch einmal bestätigt werden, dass die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem muss explizit festgehalten werden, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Ausdrücklich muss erklärt werden, dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die nicht mit dem Vereinszweck harmonieren oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
Die Satzung muss außerdem regeln, dass bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Dabei ist der genaue Verwendungszweck festzuhalten.
Beachten Sie hierzu bitte auch die Mustersatzung im Kapitel über die Vereinsgründung.
Wie das Finanzamt prüft
Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt im Steuerbescheid (auch Freistellungsbescheid genannt) festgestellt. Ab diesem Moment stehen dem Verein die gesetzlichen Steuervergünstigungen ( auf die wir noch eingehen werden) zu. Bevor dieser Bescheid erlassen wird, müssen Sie zunächst einen Antrag stellen.
Nach der Gründung eines Vereins liegen natürlich noch keine Unterlagen über die ordnungsgemäße - also satzungskonforme - Mittelverwendung vor. Darum benötigen Sie zunächst für den formlos zu stellenden Antrag lediglich die Vereinssatzung. Auf Basis der Satzung wird dann eine vorläufige, zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt.
Zur Prüfung, ob die Vereinsmittel ordnungsgemäß verwandt werden, sind alle Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren. An Hand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt - rechtzeitig vor Ablauf des vorläufigen Bescheides - ob die Gemeinnützigkeit weiter erteilt werden kann.
In unregelmäßigen Abständen - in der Regel alle drei bis vier Jahre - verlangt das Finanzamt vom Verein eine Steuererklärung. Auf der Basis dieser Erklärung wird geprüft, ob die Gemeinnützigkeit weiter gewährt werden kann.