Am 25.10.2011 12:46, schrieb Raimond Spekking:
Ich sehe hier keinen gravierenden Unterschied zur bisherigen Praxis. Der
BGH sagt jetzt (ganz verkürzt):
a) A kann sich bei B beschweren
b) B kann löschen oder Beweise einfordern
c) A muss ggfs. Beweise liefern
d) Wenn B die Beweise nicht anerkennt, bleibt A nur die Möglichkeit zur
Klage
Heise hat das Thema auch soeben aufgegriffen:
http://heise.de/-1366234
Vielleicht hatte ich das bisher falsch gelesen, denn Heise schreibt zu
meinem Punkt b):
"Auf jeden Fall sei "zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den
für das Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten". "
Das wäre bei uns "der Wikipedianer"...
Raimond.