lb Sebastian,
das wichtigste an dem Urteil zeigt sich ja darin, dass unsere
Vorgehensweise, wie wir Inhalte gestalten und mit ihnen verfahren,
praktisch durch dieses Urteil seine höchste Bestätigung erfahren hat.
Wie ich zuvor schrieb: wie von uns abgeschrieben.
Das andere muss auch nicht - auch weil es tatsächlich hypothetisch ist -
nicht weiter ausgewalzt werden, wir wissen aber selbst, dass die
bisherigen Verfahren keineswegs höchstgerichtlich waren und in seiner
Substanz nicht zwingend als Bestätigung des aktuell diskutierten
begriffen werden müssen.
lg H.
Am 25.10.2011 22:39, schrieb Sebastian Moleski:
Hallo Hubert,
On 25.10.2011 22:04, Hubert wrote:
Ein einziger Unterschied zur bisherigen Praxis
bleibt und das ist enorm
wichtig:
Das BGH hat die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestätigt, für uns
unklar ist jedoch, wer wird im Zweifel dann als Wikipediabetreiber vom
Gericht anerkannt? Der Verein? Die substantielle Nähe der handelnden
Personen des Vereins zu Wikipedia, die zwar immer wieder bestrittene
Zuständigkeit für Inhalte werden meiner Meinung nach auf Dauer nicht die
Zuständigkeit des Vereins verneinen lassen. Im Zweifel werden sich die
Gerichte nicht nach Eigendefinitionen des Vereins richten, sondern nach
den Fakten. Und hier wird das Faktum, dass Wikimedia Deutschland Geld
sammelt und für den Betrieb der Server mitverwaltet, aber auch für die
Gestaltung von Wikipedia selbst, der ausschlaggebende Punkt sein.
Der Provider der Wikipedia ist die Wikimedia Foundation. Dass deutsche
Gerichte zuständig sind, heißt ja nicht zwangsläufig, dass die
Gegenpartei deswegen eine deutsche Person sein muss. Warum also sollte
in einem (sehr hypothetischen) Rechtsstreit um eine
persönlichkeitsrelevante Äußerung nicht ein deutsches Gericht über die
Foundation urteilen können? Der Verein trifft an keiner Stelle
irgendeine Verantwortung für die Inhalte der Wikipedia. Die hierzu
bereits ergangenen Urteile bestehen ja weiterhin und werden durch das
BGH-Urteil eher noch gestärkt.
Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
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