Hallo, Am Freitag 23 April 2010 19:28:36 schrieb Michail Jungierek:
Dann hätten wir keinen vollständigen BGB-Vostand und der Vorstand insgesamt wäre beschluß- und handlungsunfähig. In diesem Falle müsste schleunigst eine außerordentliche MV einberufen werden, auf der dann ein neuer 1. Vorsitzender (oder welche Amt nicht besetzt werden konnte) gewählt werden müsste.
nein, ein Besitzer würde als 1. Vorsitzender nachrücken.
Mit freundlichen Grüßen DaB.