Guten Abend,
2014-05-26 20:48 GMT+02:00 Martin Kraft <martin.kraft(a)gmx.de>de>:
Ich bezog mich auf das passive Wahlrecht, also die
Möglichkeit einem Gremium
anzugehören, oder einen ehrenamtlichen Posten inne zu haben, der einen
unmittelbaren Einfluss auf die eigene Beschäftigung erlaubt bzw. umgekehrt
durch diese korrumiert werden könnte.
ich halte die Unterscheidung aktives/passives Wahlrecht für durchaus
entscheidend bei all den Vergleichen, die hier fallen. Dazu möchte ich
aus der Beschlusslage des Vereins (MV von Mai 2010, Antrag A5)
zitieren:
"Mitglieder des Vorstands können mit dem Verein nur dann ein
Angestelltenverhältnis eingehen oder vom Verein bezahlte
Auftragsarbeiten annehmen, wenn sie mindestens für die Zeit der
Anstellung bzw. der bezahlten Auftragsarbeit ihr Vorstandsamt ruhen
lassen. Handelt es sich um eine unbefristete Festanstellung, können
sie diese nur eingehen, wenn sie ihr Vorstandsamt niederlegen. Im
Gegenzug dürfen Festangestellte des Vereins nicht gleichzeitig
Mitglied des Vorstands sein. Wird dieser Antrag durch die
Mitgliederversammlung genehmigt, so soll der Beschluss automatisch
dann hinfällig werden, wenn der ehrenamtlich tätige Vorstand durch
einen hauptamtlichen Vorstand ersetzt werden sollte. Die Entscheidung
über die Einberufung eines hauptamtlichen Vorstands kann nur von der
Mitgliederversammlung im Zuge einer Satzungsänderung getroffen
werden."
Wenn ich Dich richtig verstehe, befürwortest du mit dem Verweis auf
das passive Wahlrecht von Beamten oder kommunalen Bediensteten etwas,
das der Verein vor 4 Jahren beschlossen hat.
Mathias