Am 26.05.2014 20:20, schrieb Wikipelz:
Wir hatte ja gerade Kommunalwahlen in NW.
Selbstverständlich dürfen die
Bürger einer Gemeinde auch dann abstimmen, wenn diese selbst bei der
Gemeinde angestellt/beamtet sind. Damit wählen sie auch ihren
Bürgermeister, der dann Dienstvorgesetzter des Gemeindebediensten wird.
Ich bezog
mich auf das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit einem
Gremium anzugehören, oder einen ehrenamtlichen Posten inne zu haben, der
einen unmittelbaren Einfluss auf die eigene Beschäftigung erlaubt bzw.
umgekehrt durch diese korrumiert werden könnte. Das ist (zumindest den
beamten) kommunalen Staatsdienern aus gutem Grund grundsätzlich
verboten. Und auch bei den gewählten Ratsmitgliedern greift eine
Befangenheitsregelung, sobald es um Dinge geht, die direkte familäre und
berufliche Interessen berühren.
Zugegeben, diese Situation ist nicht 100% vergleichbar mit der auf
unserer MV, da die Teilnahme an dieser einerseits noch kein Amt
darstellt, aber andererseits (was die Auswirkungen des Votums angeht)
durchaus mit denen eines gewählten Repräsentanten im Gemeinderat oder
Kreistag zu vergleichen ist.
Würden an unseren Mitgliederversammlungen prozentual auch nur annähernd
so viele Mitglieder teilnehmen wie bei einer Kommunalwahl oder
Volksabstimmung, hätten wir dieses Problem nicht. Aber bezogen auf die
Zahl unser aktiven Mitglieder lag die Beteiligung am Samstag bei gerade
mal 3,4%. Als Wahlbeteiligung bei einer Kommunalwahl käme das einer
Katastrophe gleich und ist auch bei uns ist das ein deutliches Anzeichen
für eine Demokratiedefizit.
Zählt man die Onlinestimmen dazu, sind wir immerhin 14% Beteiligung und
die Frage nach den Mitarbeiterstimmen hätte kaum noch Gewicht. Aber
leider gibt es die Onlineoption ja leider nur vor der Versammlung (also
in Unkenntnis der dortigen Diskussionen) und nur für
Sitzungsänderungsanträge. Vielleicht wäre es an der Zeit das auszudehnen?!
Am 26.05.2014 20:36, schrieb Juergen Fenn:
Ich glaube, Martin hatte danach gefragt, wie andere
Vereine damit
umgehen. Man faßt einen Unvereinbarkeitsbeschluß für alle
Personengruppen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden können,
also vor allem für Beschäftigte und weitere "Insider", aber auch für
Geschäftspartner, die gleichzeitig Mitglieder sind, und läßt die
Mitgliedschaft für die Zeit dieser Beziehung ruhen. Damit nimmt man
auch gleichzeitig den Druck von den Betroffenen, die sich in einem
Loyalitätskonflikt befinden, der nur als ethisches Problem zu lösen
wäre.
Danke, Jürgen. Genau das war es, auf das ich hinaus wollte.
// Martin