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Am 06.10.2010 19:16, schrieb Sebastian Moleski:
On 06.10.2010 18:37, Liesel wrote:
Wenn es so einfach wäre (bsp. Spenden 1.000.000 €
eingenommen und
jeweils 500.000 € an WMD und WMF) überwiesen, gäbe es kein Problem. Wie
sieht es mit der Frage der Vergütung der Geschäftsführung aus. Es wird
ja wohl niemand (und vor allem nicht das Finanzamt) erwarten, dass die
Geschäftsführung umsonst erfolgt. Werden diese Kosten hälftig getragen?
Bekannt sind ja 10% der Fundraising-Kosten ebenfalls beim WMF-Anteil
abzuziehen. Wie werden diese Kosten, die bei WMD anfallen, an die
Fördergesellschaft weitergereicht? Oder werden die Spenden einfach
entsprechend anders verteilt. Was geschieht mit anfallenden
Guthabenzinsen? Kann die Gesellschaft an den Verein Geld ausleihen, wenn
ja zu welchen Konditionen?
Das sind alles Fragen, mit denen sich innerhalb des Vereins bisher der
Vorstand in seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem
Geschäftsführer befassen musste und befasst hat. Warum ist es
unzureichend, dieses Modell äquivalent auch für die GmbH anzuwenden?
Das hätte auch den Vorteil, dass es kein Auseinanderdriften zwischen
Verein und Fördergesellschaft geben kann, wenn die Kontrollfunktionen in
beiden Fällen von denselben Personen ausgeübt werden, dem von den
Mitgliedern gewählten Vorstand, der gegenüber der Mitgliederversammlung
auch zur Rechenschaft verpflichtet ist.
Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
Gemäß der Vereinssatzung vertreten zwei Personen den Verein in der
Gesellschafterversammlung der Fördergesellschaft. Es kann schon aus
diesem Grunde nicht unbedingt gewährleistet sein, dass alle Vorstände
ihre Aufgaben in Bezug der Fördergesellschaft wahrnehmen.
Und wie ich schon schrieb, ist hierbei der Aufsichtsrat auch ein
Kontrollorgan der Mitgliederversammlung. Während in Bezug auf den Verein
die einzelnen Mitglieder eine mehr oder weniger direkte Kontrolle haben,
ist dies gegenüber der Gesellschaft nur mittelbar. Dies ist zwar auch
beim Aufsichtsrat der Fall. Es ist jedoch in meinem Augen
unwahrscheinlicher, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat das Vertrauen
der Mitglieder gleichzeitig verlieren.
Wenn die Gesellschaft nur zur Spendendurchleitung dient, wären von
seitens des Vorstandes kaum umfangreiche Aufsichts- und
Kontrollfunktionen zu erwarten. Somit kann man zur Entlastung des
Vorstandes diese Aufgaben auf den Aufsichtsrat umverteilen.
Wenn die Anforderungen an die Gesellschaft höher sein sollte, bieten
sich auch hier die Vorteile der Entlastung des Vorstandes. Dies bedeutet
dann zwar für den Aufsichtsrat mehr Aufwand und evtl. mehr Einsatz.
Natürlich besteht die Möglichkeit des Auseinanderdriftens. Aber dann
eher zwischen Aufsichtsrat und Gesellschafter. Dies kann man jedoch
durch entsprechende Regelungen (der Gesellschafter hat das letzte Wort
etc.) weitgehend verhindern.
Gruß Liesel
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