Hallo poupou,
On 06.10.2010 18:23, poupou wrote:
Inwieweit gilt das auch für die Kontrollfunktion, die
der Vorstand gegenüber dem
gGmbH-GF wahrnimmt? Ist der Vorstand dadurch nicht mehr z.B. für Fehler bei
Spendenquittungen haftbar?
Das ist korrekt, solange der Vorstand nicht aktiv in die
Geschäftsführung eingreift. Hier gelten dieselben Haftungsregeln wie bei
GmbH-Geschäftsführern und -Gesellschaftern allgemein. Eine
Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter ist prinzipiell immer nur dann
möglich, wenn er faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung übernommen hat.
Diese Haftungsverlagerung ist ein Nebenwirkung der Fördergesellschaft,
nicht ihr Zweck. Im Rahmen der letzten AG wurde geprüft, ob die Gründung
einer gGmbH zum expliziten Zweck der Haftungsverlagerung sinnvoll
erscheint. Diese Option wurde jedoch verworfen.
Diese Nebenwirkung hätte dadurch verhindert werden können, dass der die
Mitglieder des BGB-Vorstands zum Geschäftsführer der Gesellschaft
bestellt wird. Ich war und bin aber nicht der Ansicht, dass der
Vorschlag für die Fördergesellschaft dadurch vermittelbarer gewesen
wäre. Insbesondere hätte sich dann erst recht Fragen (oder Gerüchte) zur
vermeintlichen Vergütung des Vorstandes ergeben. Die Variante, dass der
Vereinsgeschäftsführer im Rahmen des bestehenden Anstellungsvertrages
ebenfalls als Geschäftsführer der Fördergesellschaft bestellt wird, ist
da wesentlich schlüssiger. Und er passt, wie gesagt, auch besser in die
Situation, wohin wir uns strukturell sowieso hinbewegen wollen: dass
derjenige, der tatsächlich die Geschäfte führt, dafür auch selbst die
Verantwortung trägt.
Weshalb sollten diese Fragen nicht ebenfalls Teil des
Mandats der AG
Verantwortungsstruktur "Problematik, dass im Verein Handlung und
Haftung für diese Handlung auseinanderfallen" sein?
Die Aufgabenstellung der AG ändert sich nicht dadurch, dass sich ein
Teil der Haftungsproblematik (konkret die Korrektheit von
Spendenquittungen) auflöst. Der Vorstand haftet nach wie vor für einige
sehr wesentliche Punkte, darunter insbesondere für die
gemeinnützigkeitsrechtlich korrekte Verwendung der zur Verfügung
stehenden Mittel, die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem
Finanzamt sowie die Zahlung der Sozialabgaben für die
Vereinsmitarbeiter. Die grundsätzliche Problematik, der sich die AG
stellen soll, bleibt unverändert.
Weshalb bewertest du es als Fehler aus
"kommunikationstechnischer Sicht", "die
Pläne für die Fördergesellschaft in der AG vorzustellen"?
Ich vermute, dass eine Vorstellung des Vorhabens innerhalb der AG nicht
dazu geführt hätte, dass Martina auf der Mailingliste eine Nachricht
über Gerüchte schreibt, die sie gehört hat (und nur zum Teil zutrafen -
insbesondere irrte sie beim vermuteten Zweck). Die ganze Diskussion auf
dieser Mailingliste ist durch diese Nachricht getrübt, weil sie die
Motive hinter der gGmbH-Gründung von vornherein in Frage gestellt hat.
Bei einer vorherigen Vorstellung und Diskussion innerhalb der AG wäre
uns vielleicht auch die Dringlichkeit einer zeitnahen Veröffentlichung
klarer gewesen.
Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
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