Hallo Liesel,
On 06.10.2010 13:15, Liesel wrote:
...
Sicherlich kann man den Aufsichtsrat jetzt auch mittels eines einfachen
Gesellschafterbeschlusses gründen. Ich halte es gerade im Sinne einer
besseren Kontrolle und Transparenz so etwas im Gesellschaftsvertrag
festzuschreiben. Damit werden die Hürden für entsprechende Änderungen
bei der Geschäftsführung entsprechend erhöht. Dies bietet aber auch die
Gewähr, dass kurzfristige Änderungen aus Lust und Laune heraus nicht
möglich sind.
Erst einmal Danke für deine umfangreicheren Ausführungen. Ähnliche
Gedanken haben wir uns innerhalb des Vorstands bereits gemacht. Der
bisherige Plan sieht aber vor, diese Informations- und Zustimmungsrechte
äquivalent zur Vereinsgeschäftsordnung
(
http://meta.wikimedia.org/wiki/Wikimedia_Deutschland/Gesch%C3%A4ftsordnung#…)
auch in die Geschäftsordnung der GmbH zu übernehmen. Dazu bedarf es
eines noch zu tätigenden Gesellschafterbeschlusses.
Die Änderung des Gesellschaftervertrags ist im Fall der
Fördergesellschaft grundsätzlich nicht schwerer als ein einfacher
Gesellschafterbeschluss, da der Verein Alleingesellschafter ist. In
beiden Fällen gibt es ein für alle einsehbares Dokument, aus dem die
Pflichten des Geschäftsführers hervorgehen.
Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
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