On Tue, 29 Mar 2005 15:09:49 +0200
Georg Jaehnig <georg.jaehnig(a)gmail.com> wrote:
Hallo,
On Tue, 29 Mar 2005 10:26:40 +0200, Mathias Schindler
<neubau(a)presroi.de> wrote:
http://www.spiegel.de/unispiegel/wunderbar/0,1518,348301,00.html
Abgesehen davon, daß der Verlag in der geschilderten
Situation
vermutlich recht hat,
So ganz verstehe ich nicht:
| Doch Versionen aus Schulbüchern sind zum Teil gekürzt
und vereinfacht,
Und das sichert bereits Schöpfungshöhe und damit
Urheberrecht?
| außerdem gilt ein besonderes Recht für Schulbücher. Von
der
| Urheberrechtsfrage abgesehen entstehe dem Verlag
massiver
| wirtschaftlicher Schaden, sagte Wolfgang Dick: Wenn
sich Schüler
| die Lösungen ihrer Übungen aus dem Internet kopierten,
kauften
| die Schulen das Lehrbuch nicht mehr.
Das verstehe ich ganz besonders nicht. Würde denn analog
dazu auch gelten:
"... außerdem gilt ein besonderes Recht für
Enzykolpädien. Von der
Urheberrechtsfrage abgesehen entstehe dem Verlag massiver
wirtschaftlicher Schaden: Wenn sich Menschen Ihr Wissen
kostenlos aus
dem Internet kopierten, kauften sie die gedruckte
Enzykolpädie nicht
mehr. "
Wie ueblich kapieren Journalisten urheberrechtliche
Feinheiten nicht. Die vom Schulbuchverlag redigierten
lateinischen Texte werden aehnlich wie Bearbeitungen
gemeinfreier Kompositionen gesehen und ein
Bearbeiterurheberrecht beansprucht. Ob dieses zu Recht
besteht, mag man bestreiten. Da der Caesartext in
Schulbuechern wohl einer einheitlichen massgeblichen
Ausgabe (Teubner?) folgen duerfte, deren Editionsschutz,
wenn er je bestanden hat, abgelaufen ist (siehe
http://www.jusline.de/Wissenschaftliche_Ausgaben_70_UrhG.html
), kann diese Ausgabe als Ganzes oder in grossen Teilen
bedenkenfrei uebersetzt werden, wobei allenfalls daran
gedacht werden kann, dass die Kennzeichnung von
Auslassungen und Bearbeitungen (etwa mit eckigen Klammern)
gegen die Bearbeiterurheberrechte des Verlags verstoessen
koennte, da daraus das geschuetzte Werk rekonstruierbar
waere.
Wieso sollte sich ein Schueler nicht auf die
Wissenschaftsfreiheit berufen koennen? (BTW: Nach meiner
Auffassung ist die Wikipedia eindeutig als
wissenschaftliches Werk etwa im Sinne des Zitatrechts zu
sehen.) Falls also ein Schueler oder mehrere in Wikibooks
eine Gesamtuebersetzung von Caesars de bello Gallico
einstellen, in der bei jedem Kapitel nachgewiesen wird, in
welchen aktuellen oder vergangenen Schulbuechern diese
Stelle Verwendung findet und wenn dann auch eine Konkordanz
das Auffinden erleichtert, sehe ich darin keine URV, da
vergleichbare Zusammenstellungen wissenschaftlich durchaus
ueblich sind.
Ansonsten gibt es kein hier relevantes Sonderrecht fuer
Schulbuecher, denn § 52a UrhG scheidet bei allgemeiner
Internetveroeffentlichung aus.
Klaus Graf