On Tue, 14 Sep 2004 17:43:43 +0200
"GEHRMANN BERND" <BERND.GEHRMANN(a)gruppotc.com> wrote:
Da der Urheber
keine Verguetung erhaelt, kann der Nutzer auch keine
Aufwendungen geltend machen.
Da sehe ich keinen Zusammenhang. Wenn ein WikiReader
komplett
eingestampft werden muss, weil sich ein Autor überlegt,
dass
er plötzlich seinen Beitrag doch nicht veröffentlicht
sehen
will, dann wird er wohl für die gesamten
Produktionskosten
gerade stehen müssen.
Wird er? Das duerfen gern die Gerichte entscheiden.
Aber grundsaetzlich ist eine
OpenContent-Lizenz aus jur. Sicht immer "wasserdichter"
als
der Vermerk "Public Domain", ueber
dessen enge oder
weite
Auslegung es Streit geben kann.
Wohl wahr, das betrifft aber nicht den von dir erwähnten
Paragraphen 42, den der Urheber in jedem Falle auch dann
in
Anspruch nehmen kann, wenn er irgendeine
OpenContent-Lizenz
verwendet hat.
Geht es hier darum, Recht zu haben oder moegliche Probleme
zu eroertern? OpenConten-Lizenzen regeln im uebrigen solche
Rueckrufsrechte.
Zum Ausgangsfall dem US-Regierungs-Copyright hat in
http://blog.librarylaw.com/librarylaw/2004/09/copyright_in_go.html
Dr. Hirtle freundlicherweise die einschlaegige
US-parlamentarische Aeusserung zitiert:
The relevant text for this discussion is as follows:
"The prohibition on copyright protection for United States
Government works is not intended to have any effect on
protection of these works abroad. Works of the governments
of most other countries are copyrighted. There are no valid
policy reasons for denying such protection to United States
Government works in foreign countries, or for precluding
the Government from making licenses for the use of its
works abroad."
Once again, however, I am not aware of any agency that
enforces a copyright abroad (though I am sure it has
happened).
Anfragen von mir an drei US-Regierungsbehoerden mit der
Bitte um eine Klaerung laufen noch.
Klaus Graf